Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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e.) In oberlausitzischen Appellationssachen, in welchen vor dem 1sten Mai von dem 
Appellarionsgericht eine Appellation oder Leuterung zur Justification oder Prosecurion ange- 
nommen worden ist, sind die Justifications= und Prosecurlonsverfahren bei dem Appella- 
kionsgerichte zu Budißin (oder wenn die Sachen in erster Instanz bei den Stadtgerichten 
zu Budißin oder Ziccau anhängig waren, bel diesen Gerichten) und zwar auf die Art, wie 
es das Mandak vom 3ten April 1824. vorschreibe, abzuhalten. Nach Beendigung des 
Berfahrens erfolge die Entscheidung 6 
c.) wenn das zweice Erkenneniß abzufassen ist, von dem Appellationsgerichte zu Bu- 
dißin. 
6.) wenn ein dritctes Erkenneniß abgefaße werden muß, vom Oberappellationsgerichte, 
an welches daher solche Sachen einzusenden sind. Ole Publication solcher Er- 
kenntnisse hat das Oberappellarionsgericht zu bewerkstelligen. (Vergl. auch §. 23. 
Num. 5. und F. 37. dieser Verordnung.) 
.) Die bei dem Gerichtsamte zu Budißin anhängigen Sachen sind ohne Weiteres bei 
dem dasigen Kreisamte fortzustellen. (Wergl. F. 37. dieser Verordnung.) 
5.) Das Alchiv des tandesfustizcollegiums und der vormaligen Landesregierung (mie 
Ausnahme des bei dem Appellationsgericht zu Dresden bleibenden Lehnsarchivs) wird mie 
dem Hauptstaatsarchiv vereinigt; das Archiv des bisherigen Appellationsgeriches bleibe beim 
Oberappellationsgericht und das der Oberamrsregierung, so weit es Justizsachen enthälec, 
vor der Hand bei dem Appellationsgericht zu Budißin. 
6.) Die Bestimmung F. 42. des Gesetzes: Ist in einer Sache cc. bezieht ssch nicht 
auf Leurerungen, welche nach den bisherigen Proceßgesetzen bei dem katholischen Consisto= 
rium zu Dresden, ingleichen in Berg= und Handelegerichtssachen zulässig waren, nunmehr 
aber wegfallen. 
Ueber solche Leuterungen hat, wenn über dieselben vor dem 1sten Mai noch kein Er- 
kenntniß abgefaßt ist, die nunmehrige Appellationsbehörde zu erkennen, als wenn an sie 
appellirt worden wäre, es ist jedoch das BVerfabren in erster Instanz zu beendigen. 
7.) Mit dem Geschäft der Auflösung der wegfallenden Behörden werden, und zwar 
Ga.) rücksichtlich des bisherigen Appellationsgerichts der Präsident des Oberappella- 
tionsgerichts, 
b.) rücksichtlich des Landesjustizcollegiums der Präsident des künftigen Appellakions= 
gerichts zu Dreeden, 
Z.) rücksichtlich der Oberamtsregierung der Präsident des Appellarionsgerichts zu Bu- 
dißin, 
d.) rücksichtlich des Schöppenstuhls der Präsident des Appellationsgerichts zu teipzig 
andurch als Commissarien beauftragt. 
1833. 30
	        
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