Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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3.) Das Oberconsiskorkum und das Consistorlum zu gLeipzig haben die eewa bei ihnen, 
als in foro personali privilegiato anhängigen Rechtssachen an diejenigen Untergerichte ab- 
zugeben, an welche sie nunmehr, nach §. 11. des Gesetzes, gehören, jedoch erst nach Ab- 
halrung der bereits angesetten Termine und der Verfahren in Folge derselben, ingleichen 
der bereirs angefangenen Verfahren. 
A.) Das setzige Appellarionsgeriche hat seine Immediarsachen, soweie niche die im Ge- 
setze §. 2. — 6. genannten Personen Beklagke oder Mitbeklagke sind, an das Unterge- 
riche, welches nunmehr nach S. 11. des Gesetzes, das zuständige ist, oder wenn darin, 
auf eingewandtes Rechtsmittel, eln zweites oder drittes Erkenntniß abzufassen ist, resp. 
an das zuständige Appellarionsgerkcht oder an das Oberappellarionsgericht abzugeben, jedoch 
unker Berücksichtigung der Bestimmung §9. 19. Num. 4. lit. c. dieser Verordnung. 
5.) Sämmtliche bei der Oberamrsregierung in erster Instanz anhängige Rechtssachen 
(nur mie Ausyahme der Ehesachen) sind bei dem Kreisamte zu Budißin fortzustellen. 
Bei letzeerm sind auch in gedachten Sachen die bei der Oberamteregierung bereits angefan- 
genen Verfahren zu vollenden. (Vergl. §. 37. dieser Berordnung.) 
6.) Die zweite und dritte Instanz in dem vorftehend unter Num. 1. — 5. angegebe- 
nen Sachen ist das Bezirksappellationsgericht und das Oberappellationsgericht. (Vergl. auch 
6. 19. Num. 6. der gegenwärtigen Verordnung.) Von welchen Behörden in den Sachen 
unter Num. 2. der Auftrag herrühre, ist hierbei niche zu beachten. 
7.) Unter den Rechtssachen (Num. 1. 2. 3. 5.) find auch nicht streitige (z. B. Erb- 
schafesregulirungen, Vormundschaflssachen) zu verstehen. In committéirten Vormund- 
schaftssachen (Num. 2.) hat die beauftragte Behörde die in der allgemeinen Vormundschafts- 
ordnung Cap. 16. J. 9. erwähnten Decrete allein, miehin ohne die in der nur angezoge- 
nen Gesetzstelle vorgeschriebene Berichrserstattung, zu ertheilen. 
6. 24. (zu §. 11. des Gesetzes.) 1.) zu Num. 1. Auf den Grund der hier erhal- 
tenen Ermächtigung ertheilt das Justizministerium andurch dem Domstiftsgericht zu Bu- 
dißin und den Klostergerichten zu Marienstern und Marienthal als Ortsgerichten Auferag 
zu Verhandlung der Zechtssachen der katholischen Geistlichen, welche in ihren Gerichtsbe- 
zirken wohnen, in erster Instanz. Oie zweite Instanz ist beim Appellationsgerichte zu Bu- 
dißin (welches auch F. 4. des Gesetzes über höhere Juftizbehörden die aufsehende und ver- 
fügende Behörde bildet) die dritte beim Oberappellarionsgericht. Uebrigens find hierbei 
in Criminalsachen die Vorschriften des nurgedachten Gesetzes 9. 38. zu beachten. 
2.) Zu Num. 4. Nachbenannte Juskizbeamte und königliche Justitiarien sollen künftig 
ihren Gerichtsstand haben: 
a.) der Justizbeamte zu Grüllenburg beim Kreisamte Freiberg, 
b.) der Justizbeamte zu Moritzburg beim Amte Hain, 
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