Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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c.) der Justizbeamte zu Frankenberg mit Sachsenburg beim Amte Chemnitz, 
d.) der koͤnigliche Justitiar zu Altenberg beim Amte Frauenstein, 
e.) der koͤnigliche Justitiar zu Oberwiesenthal beim Kreisamte Schwarzenberg. 
6. 25. (zu §. 12. des Gesetzes.) Vermoͤge dieser Vorschrift erhalten die im Gesetze 
§. 11. Num. 1. genannten Personen ihren Gerichtsstand bei dem Gericht ihres Wohnorts, 
wenn sie mit oder ohne Pension entlassen werden. 
§. 26. (zu §. 17. des Gesetzes.) Oie bei dem Consiskorium zu Glaucha, als in 
foro prlilegiato Ppersonall, anhängigen Rechtssachen sind bei der dasigen Gesammtregis- 
rung ohne Weiteres fortzustellen. (Vergl. §. 37. dieser Verordnung.) 
6 27. (zu F. 19. 21. des Gesetzes.) 1.) Oer Richter, welchem die Gerichtsbar- 
keit über ein Grundstück zusteht, (der juder rei sitae) übt, so weik nicht gesetzliche (vergl. 
S. 6. 8. des Geseßes über höhere Justizbehörden) oder auf besondern Rechtstiteln beru- 
bende Beschränkungen eintreten, die gesammte willkührliche und streitige Juriediction rück- 
sichtlich des Grundstücks aus. Er bestätigt daher Verträge über das Eigenehum, er be- 
leihet, er ertheilt Consens zu Verpfändungen, von ihm geschehen gerichrliche Würderungen, 
Hölfsvollstreckungen, Subhastationen; er eröffnet Specialconcurs, so weit dieser zulässig 
ist. Bei ihm können Realklagen, die das Grundstück betreffen, angestellt werden. 
Die Jurisdiction über ein Grundstück, kann mit der auf demselben (vergl. §. 21. 
des Gesetzes) verbunden, sie kann aber auch von ihm getrennt sein. 
2.) Das gegenwärtige Gesetz beabsichtige keine Epuration der Gerichtsbezirke; es ban- 
delt daßer nicht von dem Falle, wenn einem Amte, königlichen Justitiariate oder Pakri= 
monialgerichte Jurisdiction über ein einzelnes im Sprengel eines andern Gerichts enclavir- 
tes Grundstück oder auf selbigem zusteht. Oiese Jurisdiction bleibe zur Zeic unveränderk. 
Insonderheic behält auch vas Domstife zu Budissin die Jurisdiction über und auf den 
Immobilien zu Budissin, und die Universitär über und auf den Immobilien zu teipzig, 
soweit sie beiden Behörden bisher zustand. 
3.) wenn Rechtssachen, die nach F. 19. 21. des Gesetzes künftig vor andre Be- 
börden, als vor die bisherigen, gehören, bereics anhängig fsind, so sind die Bestimmungen 
9. 23. dieser Verordnung anzuwenden. 
§. 28. (zu §. 22. des Gesetzes.) Personen, welche wünschen, daß ihre nicht mie eig- 
ner Gerichtsbarkeic versehenen Immobilien unter die Orksgerichte gestelle werden, baben sich 
an das Justizministerium zu wenden. Von diesem wird dann das Erforderliche verfüge 
werden. 6 
§. 20. (zu §. 23. des Gesetzes.) 1.) Anhängige Sachen, wegen welcher bisher ein 
nun wegfallender Caufalgerichtsstand statt fand, sind sofort mit dem ersten Mai an die
	        
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