( 229 )
sie darauf Anwendung leidet, auch im Berreff der Militalrgerichksbarkeit allenthalben nach-
zugehen, und es treten demnach die in dem Gesetze unter C., über privilegirte Gerichrs-
stände, von 9. 29. bis 47. enthaltenen Bestimmungen ebenfalls vom 1sten Mai dieses
Jahres an in Kraf.e, so daß mit diesem Zeirpunkte das Generalkriegsgerichtscollegium aufgelöst
und an dessen Stelle das Oberkriegsgericht eingesetzt wird, auch das Gouvernemenesgeriche
zu Dresden zugleich als Stabskriegsgericht in Wirksamkeit eritt. Es wird aber demnächst,
mit Beziehung auf den angezogenen Abschnic des Gesetzes unter C., noch Folgendes hier-
mit besonders verordnek.
G. 1. (zu §. 29. des Gesetzes.) Oiejenigen Truppenabtheilungen und Militalrinstirure,
bei welchen besondere Kriegsgerichte bestehen, sind für jetzt folgende:
a.) jedes Infanterieregiment,
D.) die Halbbrigade leichter Infanterie,
c.) jedes Reiterregiment,
d.) das Cadettencorps,
e.) das Ingenieurscorps,
f.) das Artilleriecorps,
g.) die Infanterie-Gardedivisson, und
h.) das Hauptzeughaus.
Bei d. e. f. g. und b. sind zwar dermalen besondere Auditeurs niche angestellt, son-
dern es wird bei denselben die Gerichtsbarkeit durch andere Auditeurs der Garnison Dres-
den mit verwalker, jedoch rücksichtlich jeder dieser Milicairparteien unter Concurrenz ihres
Commandanten, und so daß für jede derselben ein abgesondertes Kriegsgericht forrbestebt.
§. 2. (zu §. 30. flgd. des Gesetzes.) Die bei den verschiedenen Truppenabtheilungen
angestellten Stabsoffiziere stehen daher vom 1sten Mai dieses Jahres an in Rechtssachen
(vergl. jedoch §. 15. flgd.) unter dem Kriegsgerichte ihrer Truppenabtheilung; wogegen
den Regiments= und denjenigen Commandanten, welchen eigene Kriegsgerichte zugeordnet
sind, so wie allen übrigen Militairpersonen, die bisher bei dem Generalkriegsgerichrscolle=
gium unmittelbar ihren Gerichtsstand hatcen, derselbe, von dem angegebenen Zeicpunkre an,
bei dem Stabs= und Gouvernementskriegsgerichte angewiesen ist.
Zu den Militairpersonen gehört übrigens der Generalauditeur niche, und derselbe hat
mithin seinen Gerichtsstand beim hiesigen Justizamte.
g. 3. (zu 9. 31. des Gesetzes.) Für den bei diesem Kriegsgerichre angestellten Au-
diteur wird durch das Oberkriegsgericht ein anderer in Dresden garnisonirender Auditeur
im voraus als Srellvertreter für Krankheics= und sonstige legale Behinderungsfälle, bestimme
werden, und es hat dieser tetztere das Richteramt namentlich auch in denjenigen Rechts-
sachen zu verwalten, welche gegen den beim Stabegerichte angestellten Auditeur selbst etwa
anhängig werden.
31°“