Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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§. 4. (zu S. 31. 32. des Gesetzes.) Die Bestlmmungen im KF. 41. des Decrets 
vom 1 9ecen Februar 1822., die Organisation der Gerichtsbehörden bei den Truppen becref- 
fend, (Gesetz= Sammlung S. 149.) soweit dadurch unter 1. a. und b. dem Gouverne— 
mentsgerichte zu Dresden, die Competenz zu Untersuchung und Bestrafung der auf Zug 
und Wachen vorgefallenen Vergehungen, so wie der gegen Wachen, Ronden und Pa- 
trouillen verübten Excesse eingeräumt worden, sind nunmebr aufgehoben, und es sind die 
betreffenden Verbrecher und Ercedenten an die sonst zuständige Gerichtsbehörde abzuliefern 
Wenn jedoch dabei Milikairpersonen von verschiedenen Truppenabeheilungen als Angeschul- 
digte vorkommen, so wird das Oberkriegsgericht nach Befinden ein Kriegsgericht zur Füh- 
rung der Untersuchung, rücksichtlich säammtlicher angeschuldigter Milicairpersonen, mit Auf- 
krag versehen. 
. 5. Czu §J. 36. 6. des Gesetzes.) Das bisherige Befugniß der Kriegsgerichte, letzee 
Willen auch von Civilpersonen auf= und anzunehmen, fällt nunmehr eben so hinweg, als 
denselben auch die Ausübung anderer Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie z. B. 
die Aufnahme von Recognitionsregistraturen, Beglaubigung von Abschriften, Bestäcigung 
von Specialvormündern, Bestätigung von Vergleichen hinsichtlich anderer, als Milicair= 
Personen, nur insoweit solche Handlungen bei den von ihnen verhandelten Geschäften vor- 
kommen, gestartet ist. 
. 6. (zu §. 37. 1. des Geseßzes.) Wenn die Abgabe einer Uncersuchung gegen eine 
Milikairperson, wegen gemeinen Verbrechens, in. Frage kommk, so ist der desfallsige An- 
trag an das Oberkriegsgericht zu richten und es wird von diesem sodann, wegen Verfügung 
der Dienstentlassung des Verbrechers, das Erforderliche bei dem Kriegsministerium einge- 
leiket werden. 
. 7. (zu §. 38. des Gesetzes.) Ueber Serafen, welche wider Milikairpersonen, we- 
gen vor Antritt des Milikairdienstes begangener Vergehen, von Civilbehörden erkannte wor- 
den, ist von den tetzteren dem zuständigen Kriegsgerichte Nachricht zu geben, und es hat 
dieses sodann, wegen der erwa wünschenswerthen Serafverwandlung, im Einverständnisse 
mit dem Commandanten, Bericht zum Oberkriegsgericht zu erstarten. 
§. 8. (zu §. 39. des Gesetzes.) Wenn beurlaubee Milikairpersonen von den Civil= 
gerichten unmirtelbar zum Erscheinen, Behufs einer Zeugenabhörung, aufgefordert werden, 
so haben sie diesem ohne weiteres nachzukommen;, insofern nicht elwa ihr Urlaub vor dem 
angesetzten Termine abläufe. 
. 9. (zu §. 40. des Gesetzes.) Die beftehenden gesetzlichen Bestimmungen, bei wel- 
chen es, im Berreff des Wechselverfahrens gegen Offlziere, noch fernerhin bewenden soll, 
beschränken sich darauf, datz dem Schuldner die Bewirkung der Zahlung binnen 14 Tagen 
oder längstens 4 Wochen miccels Monstori#“ guferlege werden kann, sodann aber, wenn die
	        
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