Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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siger Provinz zu ihrer Nachachtung hiervon in Kenntniß gesetzt. — Auch wird zugleich 
die Vorschrift des Regulativs, das Verfahren wider Landstreicher und auswaͤrtige Bettler 
betreffend, vom 24sten Januar 1787. (Collection·Werk Theil IV. Seite 412. flgd.) 
6. 24. wegen Einsendung der daselbst geordneten Strafen zur Criminalcasse hiermit in 
Erinnerung gebracht. 
Baudissin, den 9ten März 1835. 
Königlich Sächsische Oberamts-Regierung des Markgrafthums 
Oberlausißz. " 
von Gerßdorf. 
Milde. 
— 
  
— 40.) Verordnung, 
Anweisungen für die Geistlichen in Beziehung auf Verlöbnisse und Ehesachen 
enthaltend; 
vom Zsten Mär; 1835. 
Nachdem mittels Verordnung vom 31. Januar dieses Jahres (Gesetz= und Verord-= 
nungsblatt St. 3. no. 16. S. 54.) die Gesetze über Competenz-Verhälenisse zwischen 
Justiz= und Verwaltungsbehörden so wie über privilegirte Gerichtsstände und einige damit 
zusammenhängende Gegenstände vom 2 8rten desselben Monats und Jahres publicirt wor- 
den sind, auch nach der unter dem 28sten d. M. aus dem Justizministerio ergangenen 
besondren Verordnung, auf welche sich hierdurch bezogen wird, mit dem 1. Mal d. J. 
in Wirksamkeit treten sollen; so verordnet das Ministerium des Culeus und öffenrlichen 
Unterrichts, binsichtlich einiger Bestimmungen gedachter Gesetze auf den Antrag des Mini- 
sterii der Justiz hierdurch Nachbemerktes: 
1.) Da nach §F. 52. und 53. des Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände ein Ehever- 
löbniß oder ein vorläufiges Versprechen, sich zu ehelichen, unter was für Umständen oder 
Bedingungen es gegeben worden, keine rechtliche Verbindlichkeit zur Vollziehung der Ehe 
selbst nach sich ziehen soll, so haben die Pfarrer 
a.) Einsprüche gegen Aufgebot und Trauung, insoweit sie auf ein früher eingegan- 
genes Eheversprechen gegründet sind, selbst wenn sie mir einer Appellation verbunden seyn 
sollren, gar nicht weiter zu beachten, und eben so wenig, um sie zur Erledigung zu bringen, 
einer Berichtserstattung sich zu unterziehen; 
b.) Der edigkeits-Eid oder die Abnahme des Handschlags an dessen Statt, ist künf- 
eig nicht mehr darauf: „daß der Verlobte sich in ein Ehegelöbniß nichr eingelassen,“ son- 
vern lediglich darauf: „daß er ein Ehebündniß niche eingegangen habe,“ zu richten.
	        
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