Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(235 ) 
c.) Dasselbe ist hinsichtlich der in dem Regulative wegen des Aufgebots und der Trau- 
ung vom 15. Januar 1808. (Cod. Aug. 3te Forts. Iste Abth. S. 165.) . 44. 
vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt, zu beobachten, so wie auch 
d.) hierdurch die in §. 1. gedachten Regularivs den Pfarrern zur Pfliche gemachte 
fünfte Frage, und die Bestimmungen des 9J. 13. und 32. desselben Regularivs in Weg- 
fall gelangen. 
2.) Weil aber gleichwohl der leichtsinnige Rücktrirt von einem geschlossenen und durch 
Aufgebot bereirs bekannt gemachten Ehegelöbnisse sehr zu misbilligen, und mit der der 
Würde des ehelichen Bandes und der Kirche und christlichen Gemeinde, vor welcher dasselbe 
bereirs feierlich verkündigt worden, schuldigen Achtung nicht vereinbar ist, so ist, wenn sich 
Personen bereits haben aufbieten lassen, nachher aber leichtsinniger Weise der Bollziehung 
der Ehe sich entziehen, der schuldige Theil in der bereiks in dem Reserip##e vom 27 sten Oc- 
tober 1808., die Iwangstrauungen betr. (Cod. Ang. 31e Forts. Th. I., Seite 178.) 
seskgesetzeen Maaße mit einer verhältnißmäßigen, dem richterlichen Ermessen zu überlassen- 
den, Strafe von 14 Tagen bis zu 6 Wochen Gefängniß oder verhältnißmäßiger Geld- 
strafe zu belegen und hat deshalb der Geistliche, vor welchen die Trauung gehörte, eintre- 
kenden Falles an seine vorgesetzte geistliche Behörde Bericht zu erstatten. 
So wie hiernächst 
3.) nach §F. 54. des Gesetzes über die privilegirten Gerichtsskände in dem Falle, wenn 
Adscendenten ihre Einwilligung zu einer Ehe verweigern, skatt ihrer das Appellationgeriche, 
welchem sie untergeben sind, nach Befinden die Einwilligung ertheilen wird, und daher die 
Geistlichen bei erfelgter Verweigerung der letztern die Verlobten zurück und zu Herbeischaf- 
fung verselben an das betressende Appellationgericht zu verweise n haben, so haben dagegen 
in den F. 9. des angezogenen Regulativs vom 15ten Januar 1808. erwähnten Fällen, 
wenn die Einwilligung aus andren Gründen, als dem der Verweigerung nicht herbeige- 
schafft werden kann, da es sich hier nicht um die Entscheidung eines streitigen Reches han- 
delt, in Gemssheit des §. 9. des Gesetzes über Compecrenz-Werhälenisse zwischen Justiz= und 
Verwaltungsbehörden, die Geistlichen an die vorgesetzte geistliche Behörde, und zwar die 
evangelischen in den Kreislanden durch den Superincendenten, Anzeige zu erstatten. 
Nachdem 
4.) künftig Ehescheidungen nur von weltlichen Gerichten (mie Ausnahme der Ehen 
beiderseits katholischer Glaubensgenossen und der in der Oberlausitz bestehenden gemischten 
Eben, bei welchen der katholische Theil Beklagter ist,) ausgesprochen werden können, so wird 
. 15. des angezogenen Regulativs vom 15. Januar 1808. hierdurch dahin erlaͤutert, 
daß alle diejenigen geschiedenen Ehegatten, welchen die anderweite Verehelichung nachgelas— 
sen worden, bei Eingehung einer solchen kuͤnftig siets beglaubigte Abschriften rechtskraͤfti- 
ger Urthel oder Attestate vorzuzeigen haben. 
1835. 32
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.