Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

( 237) 
H41.) Verordnung 
wegen Errichtung von Kreisdirectionen; 
vom ten April 1835. 
Wag , Anto n, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc. 
thun hiermie kund: 
In Betrache, daß die oberste Leitung der zur Verwaltung des Innern gehörigen Ge- 
schäfce für den ganzen Umfang des Königreichs in dem betreffenden Departementsmini- 
sterio sich vereiniget, daß es daher einer fernern gleichartigen Vereinigung in der mitelern 
Instanz nicht bedürfe, daß vielmehr hierbei die Vertheilung nach einzelnen Landesbezirken 
den Vorzug einer den Obrigkeicen und Unkerthanen nähern, mithin erfolgreichern und kraft- 
vollern Verwaltung, so wie eines einfachern und schnellern Geschäftsganges habe und sonst 
für die Interessen der einzelnen Landestheile mehrfache Vortheile gewähre: haben Wir 
in der BVerordnung vom 7ten November 1831. unter nur ctransitorisch getroffener Be- 
stimmung wegen der dermaligen Landesdirection, die Errichtung von Mittelbehörden für 
die Verwaltungsangelegenheiten in der Provinz Uns vorbehalten. — Nach immittelst 
hierüber noch vernemmenen Beirath Unserer getreuen Stände verordnen wir demnach Aushelung der 
Volgendes: on, der Ober- 
amts-Regie- 
§9. 1. Mit dem 30ften April des laufenden Jahres sind die kLandeedirection, die rung zu Budil- 
deramts. Reagier Adiss je Kreishauv afte n. sin und der 
Oberamts-Regierung zu Budisfin und die Kreishauptmannschaften aufgehoben Kreishaupt- 
mannschaften. 
§. 2. BVom 1sten Mai an gehl das was bisher noch, insbesondere die Kandesdi= Uebergang iß- 
rection in allgemeinen Verwaltungsangelegenheiken als Landescentralbehörde für den gan= rer Geschäfte 
zen Umfang Unserer alten Erblande zu besorgen hatte, namenrlich auch diejenigen Geschäfee, iu uas Miaise- 
welche in Betreff einer allgemeinen Gewerbscuratel vorher zum Geschäftsberesch der kan= nern und die 
des-Oeconomie-Manufactur= und Commetzien-Deputarion gehörten, auf das Ministerium Kreisdirectio- 
des Innern über, welchem auch die chirurgisch-medicinische Akademie zu Dresden und das nen. 
Vitzthumsche Geschlechtsgymnasium unmittelbar untergeordnet werden. 
Im übrigen treten, von demselben Zeitpunct an, an die Seelle der vorstehend auf- 
gehobenen Behörden, die Kreisdirectionen zu Budissin, Dresden, teipzig und 
Zwickau, eine jede als Provinzialregierungsbehörde für den ihr nachstehend zugecheilren 
Bezirk. 
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