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H41.) Verordnung
wegen Errichtung von Kreisdirectionen;
vom ten April 1835.
Wag , Anto n, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc.
thun hiermie kund:
In Betrache, daß die oberste Leitung der zur Verwaltung des Innern gehörigen Ge-
schäfce für den ganzen Umfang des Königreichs in dem betreffenden Departementsmini-
sterio sich vereiniget, daß es daher einer fernern gleichartigen Vereinigung in der mitelern
Instanz nicht bedürfe, daß vielmehr hierbei die Vertheilung nach einzelnen Landesbezirken
den Vorzug einer den Obrigkeicen und Unkerthanen nähern, mithin erfolgreichern und kraft-
vollern Verwaltung, so wie eines einfachern und schnellern Geschäftsganges habe und sonst
für die Interessen der einzelnen Landestheile mehrfache Vortheile gewähre: haben Wir
in der BVerordnung vom 7ten November 1831. unter nur ctransitorisch getroffener Be-
stimmung wegen der dermaligen Landesdirection, die Errichtung von Mittelbehörden für
die Verwaltungsangelegenheiten in der Provinz Uns vorbehalten. — Nach immittelst
hierüber noch vernemmenen Beirath Unserer getreuen Stände verordnen wir demnach Aushelung der
Volgendes: on, der Ober-
amts-Regie-
§9. 1. Mit dem 30ften April des laufenden Jahres sind die kLandeedirection, die rung zu Budil-
deramts. Reagier Adiss je Kreishauv afte n. sin und der
Oberamts-Regierung zu Budisfin und die Kreishauptmannschaften aufgehoben Kreishaupt-
mannschaften.
§. 2. BVom 1sten Mai an gehl das was bisher noch, insbesondere die Kandesdi= Uebergang iß-
rection in allgemeinen Verwaltungsangelegenheiken als Landescentralbehörde für den gan= rer Geschäfte
zen Umfang Unserer alten Erblande zu besorgen hatte, namenrlich auch diejenigen Geschäfee, iu uas Miaise-
welche in Betreff einer allgemeinen Gewerbscuratel vorher zum Geschäftsberesch der kan= nern und die
des-Oeconomie-Manufactur= und Commetzien-Deputarion gehörten, auf das Ministerium Kreisdirectio-
des Innern über, welchem auch die chirurgisch-medicinische Akademie zu Dresden und das nen.
Vitzthumsche Geschlechtsgymnasium unmittelbar untergeordnet werden.
Im übrigen treten, von demselben Zeitpunct an, an die Seelle der vorstehend auf-
gehobenen Behörden, die Kreisdirectionen zu Budissin, Dresden, teipzig und
Zwickau, eine jede als Provinzialregierungsbehörde für den ihr nachstehend zugecheilren
Bezirk.
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