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wie diese Gegenstände bisher zum Ressork der Landesdireceion, der Oberamtsregierung zu
Budissin und der Kreishauptmannschaften gehörk haben.
Heen Sale . . 8. Sie beschließen und verfügen, eine jede für ihren Bezirk selbstständig, in soweit
bei. die Wirksamkeic ihrer Eneschliessungen und Anordnungen sich nicht unmittelbar oder mittel-
bar über diesen Bezirk hinaus erstrecke, oder sie nicht sonst wegen besonderer Wichtigkeic oder
Eigenthümlichkeir gewisser Geschäftsgegenstände an die von dem Ministerio einzuholende
Entschliessung gewiesen sind.
anteter nn 9. 9. In den die Kreisdirectionen als Behörden und deren Canzlel bekreffenden An-
das Ministerium stellungsekars und dergleichen Angelegenheiten stehen dieselben ebenfalls unrer dem Mini-
des Junern in sterio des Innern.
Etatsangelegen-
6 heiten. 1 . 10. Von dem Geschäftsbereiche des Kriegsministeril und unfer dessen Anordnungen
„Wukungeire in oberer Instanz gehe an die Kreisdirectionen über: die teitung der Recrutirungsangelegen-
onen im Ge= heiten, die Entschließung auf die deshalb so wie wegen Militairprästationen eingehenden
scheitsbereich Reclamationen, die Entscheidung der Streieigkeiten der Unterthanen unter einander über
des * Milikairleistungen, auch die Erledigung sonstiger vom Kriegeministerio ihnen zugehender be-
½ sonderer Aufträge, namentlich in Marsch= und Berpflegungsangelegenheiten.
des Einanzmini- . 41. In Ansehung der Finanz= und Steuersachen sind die Kreisdirectionen die
steri. competenten Behoͤrden:
a.) in Bezug auf die Verwaltung der directen Steuern, zu der in zweiter Instanz zu
bewirkenden Erledigung von Beschwerden uͤber Entscheidungen der Steuerbehoͤrden, unter
Zuziehung eines Kreissteuerrathes;
b.) in fiskalischen Straßenbausachen, (außer der ihnen ohnehin zustehenden Concur-
renz beim Zusammenhange solcher Baue mit den von Privaten auszuführenden,) auch dann,
wenn es sich um die Feststellung der streitigen Verbindlichkeir der Unterthanen zur Beitrags-
leistung wegen eines fiskalischen Baues und von Differenzen wegen Entschädigung für das
zum Scraßenbau abgetretene Eigenehum handelc, wobei nach Befinden ein vom Finanz=
ministerio deshalb beauftragter Beamter zuzuziehen ist;
c.) in Uferbausachen, bei welchen die Verbindlichkeit der Unkerrhanen zu Führung von
Damm und Uferbauen streitig ist;
d.) in Domainen-, Forst-, Berg= und Rentamtssachen, in soweic ihnen deehalb be-
sondere Aufträge vom Finanzministerio zugehen.
des Justimmini= 5. 12. Zum Ressort des Justizministeril gehörige Administrativsachen gelangen an die
fteit,.Hreisdirectionen nur in soweic, als ihnen deshalb Aufträge aus besagtem Ministerio er-
theilt werden.
des Cultusmini- . 13. Wegen der unter dem Ministerio des Cultus und des öffentlichen Unterrichrs
steril. nach Aufhebung der dermaligen evangelischen Consisiorien auf die Kreisdirectionen überge-