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einzuholen haben, so wie uͤber den zu 6. 17. gedachten Unterschied der collegialen oder bu-
reaukratischen Geschäftsbehandlung ist, in soweit nicht deshalb ohnehin gesetzliche Vorschrif—
ken vorhanden sind, Gegenstand der Bestimmung durch besondere Regulative.
Verhältnis der 6. 22. Die Amtshauptleute behalten ihren dermaligen Wirkungskreis. Zu der Kreis-
Amtshauptleute direction des Bezirks, dem sie angehören, treten ste in das Verhälenis als delegirte Mie-
zu den Kreis= glieder derselben. — Sie können nach dem Ermessen des Oirectori# zur gemeinschaftllchen,
beziehendlich mit sämmclichen Amtshauptleuten des Kreisdirectionsbezirks oder nur mit den
bectreffenden Amtshauptleuren zu pflegenden Berathungen und zu nehmenden Rücksprachen
einberufen werden, auch nach Befinden selbst den mündlichen Vortrag eines oder des an-
dern wichtigern Gegenstandes in der Kreisdirection bei dem Directorio beantragen. — In
dem Falle der Theilnahme an den gemeinschaftlichen Berathungen des Collegii haben sie
gleiche Stimmberechtigung mit den dabei angestellten Räthen.
Verfügangen an §. 23. Die Amtehauptleure erhalten zwar in der Regel ihre Anweisungen und Auf-
de- i m% cräge durch die betreffende Kreiedirection; es können aber die Ministerien an sie entweder
Kreisdirectio= durch die Kreisdirectionen oder auch unmirtelbar verfügen; letzteres wird jedoch hauptsächlich
nen oder unmit= auf solche Angelegenheiten, deren Leitung den Ministerien unmittelbar vorbehalten ist, oder
kenr gus de auf solche Fälle, wo die Umstände Eile gebieten, beschränkt werden; auch werden die be-
" treffenden Kreisdirectionen von den Angelegenheiten, in denen an die Amtshauptleute un-
mittelbar Ministerialverordnungen ergehen, in Kennenis erhaleen werden.
Geschäftsäber= §. 24. Da der Uebergang der Geschaͤfte von den zur Auflösung gelangenden Behörden
hang von den auf die an deren Stelle trekenden einige Zeit zu den deshalb nöthigen Vorbereitungen und
aufgelößten Be-
hörden auf die neuen Einrichtungen unumgänglich erfordert, se sind vom 16ten April dieses Jahres an,
an deren Stelle alle Berichte und Eingaben, die an erstgedachte Behörden den dermaligen Ressoreverhält-
tretenden, nissen nach zu richten wären, in soweit eine besondere den nachbemerkten Aufschub nichr
duldende Dringlichkeit nicht vorhanden ist, bis zum 1sten Mai dieses Jahres zurückzuhalten
und dann an die nach dem neuen Ressort competenke Behörde einzureichen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und das königliche
Slegel vordrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 61en April 1835.
Anton.
Friedrich August . .
Hanns Georg von Carlowitz.
Letzte Absendung: am 13ten April 1835.