Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Anordnung zu Aufbringung der Parochiallasten, die Aufsicht über das Anhal= 
ten der Kinder zum Schulbesuch, und die gehörige Einbringung des Schulgelds, 
die Entscheidung der die Aufbringung der Parochiallasten betreffenden und sonst in 
. 9. des Gesetzes über die Competenzverhälenisse zwischen Justiz= und Verwal= 
tungsbehörden angeführten Srreitigkeiren, und die Ausübung der den Consistorien 
in Censurangelegenheiten zustehenden Befugnisse, sondern auch 
2.) die Aufsicht über den Gottesdienst, Erhaléung der Kirchenverfassung, Handhabung 
der Kirchendisciplin, die Sorge für gesetzliche Berufung der Kirchen= und Schul- 
diener und pflichtmäsige Verwalkung der ihnen anvertrauten Aemkter, endlich die 
obere Leitung des Volksschulunterrichts überhaupt, 
auf diese Kreisdirectionen, eine jede in dem berreffenden Bezirke, über. 
## 3. Alle Angelegenheiten, welche das evangelische Kirchen= und Schulwesen, so wie 
die damit verbundenen geistlichen Seiftungen betreffen, sind bei den Kreisdirectionen in der 
Degel durch eine besondre Abeheilung, welche aus dem Kreisdirector, einem weltlichen Ra- 
the und wenigstens (§. 7.) einem evangelisch-geistlichen Kirchen= und Schulrathe besteht, 
collegialisch zu bearbeiten. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind bloß interlocutorische 
und andre minder wichtige, bloß Anwendung der bei den kirchlichen Behörden bereits be- 
stehenden Grundsätze enthaltende Verfügungen, hinsichrlich welcher es dem Ermessen des 
Kreisdirectors, jedoch unker dessen Veraneworrlichkeit, überlassen bleibt, solche entweder selbst 
oder durch einen der in diesem H. erwähnten Rärthe zur Erledigung zu bringen. 
#. 4. Manche Sachen find jedoch nur im Pleno der Kreisdirection zu berathen. 
Dahin gehören von den F. 2. und 3. erwähnten Sachen: 
(a.) alle Recurse gegen Verfügungen und Entscheidungen der Unkerbehörden, und an- 
dre unter den Begriff der streitigen Administrativ-Justisachen fallende Angelegen- 
heiten; 
b.) Disciplinarsachen gegen Geistliche und Schullehrer, in so fern in solchen eine 
Suspension oder Entfernung des Angeschuldigten vom Amte in Frage kommt; 
c.) solche Angelegenheiten, welche mit andren zur Entscheidung der Kreisdirection in 
Pleno gehoͤrigen Sachen in Verbindung stehen; 
d.) alle allgemeine Kirchen- und Schuleinrichtungen, Vorbereitung neuer Gesetze, und 
Verfassungssachen und 
e.) alle Sachen, welche sonst wegen ihrer besonderen Wichtigkeit der Kreisdirector ad 
Plenum zu bringen fuͤr gut findet. 
# 5. Oie in F. 3. bezeichnete Abeheilung der Kreisdirection führe den Namen: 
Kirchen= und Schuldepurgtion. Sie häle von Zeic zu Zeic regelmäsige Sitzungen,
	        
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