Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(6245 ) 
in welchen der Kreisdirector, oder bei dessen Behinderung der weltliche Rath, den Vorsitz 
fuͤhrt. Die hier beschlossenen Verfuͤgungen werden jedoch nicht im Namen gedachter De- 
putation, sondern der Kreisdirection erlassen, und von dem Kreisdirector vollzogen, wie 
denn auch alle zum Geschaͤftskreis derselben gehoͤrige Berichte und Eingaben an die Kreis- 
direction selbst zu richten sind. 
. 6. Die in vorstehenden 9 §. 3. 4. und 5. enthaltenen Bestimmungen finden auch 
auf die Kreisdirecton zu Budissin Anwendung, auf welche alle zeither von der Oberamts-= 
regierung daselbst besorgte Geschäfte in Kirchen= und Schulsachen, in so weit nicht nach 
5. 1. und F. 10. 12. f. dieser Verordnung eine Ausnahme davon Statt findet, uͤber- 
gehen. — 
9. 7. Wegen des groͤßeren Umfangs des Bezirks der Kreisdirectionen zu Dresden, 
Leipzig und Zwickau, und zu Vermeidung von Geschaͤftsstockungen, wird bei jeder der nur- 
gedachten drei Kreisdirectionen neben dem §. 3. erwähnten Kirchen= und Schulrarhe, noch 
ein Geistlicher als Beisitzer angestellt werden, welcher 
1.) in allen Fällen, wo der Kirchen= und Schulrath durch Revisionsreisen oder andere 
Ursachen verhindere ist, an den Geschäften Theil zu nehmen, dessen Seelle zu ver- 
treten, und 
2.) an den in G. 4. unter b. und d. gedachten Berathungen in der Plenarsitzung der 
Kreisdirection, sowohl 
G3.) an den Sitzungen der Kirchen= und Schuldeputaklon, so fern darin wichtigere und 
nach dem Ermessen des Vorsitzenden für den geistlichen Beirath besonders geeignece 
Berathungsangelegenheiten vorkommen, mit Stimmrecht Antheil zu nehmen, auch 
A.) die Prüfungen, welche über Seminaristen, Schulamtscandidaten, und sonst, der 
Kreisdirection übertragen werden, mit zu besorgen hat. 
S. Sämmtliche geistliche Rärhe und Beisitzer der Kreisdirectionen werden von den 
in Evangelicis beauftragten Staatsministern ernannc. 
Auch die weltlichen Räthe, welche die evangelischen Kirchen= und Schulsachen bearbei- 
ten, sollen der evangelischen Confession angehören. Sollee aber der Fall eintreten, daß 
der Kreisdirector einer andren als der evangelischen Confession zugethan wäre, so soll der 
Kirchen= und Schuldeputation anstatt seiner ein anderer evangelischer Rath beigegeben 
werden. 
#. 9. Oas Fürstlich und Gräflich Schönburgische Gesammtconsistorium zu Glauchau 
verbleibt zur Zeit, und bis durch Uebereinkunft mit dem Hause Schönburg etwas Andres 
festgesetzt wird, in seinen zeitherigen Werhälenissen. 
33
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.