(246„
§. 10. Die teitung und Aufsicht über die gelehrten Schulen gehörer an und für sich
niche zur Competenz der Kreisdirectionen. Es bleibt jedoch dem Ministerio des Culcus
und öffentlichen Unterrichts vorbehalten, diese in den das gelehrte Schulwesen betreffenden
Sachen mit besondren Aufträgen zu versehen.
6. 14. Da es biernächst für nöthig erachtet worden ist, nicht nur für gehörige Be-
stellung des geistlichen Amrtcs, die diesfalls erforderlichen Prüfungen, und für Beaufsichri-
gung der Candidaten des Predigtamts, sondern auch und vorzüglich für die Wahrnehmung
der innern Angelegenheiten der evangelischen Confession in hiesigen Landen überhaupt und
die reifliche gutachtliche Berathung derselben eine besondre das ganze tand umfassende evan-
gelisch-geistliche Mirtelbehörde zu errichten, so krite zu diesem Ende an die Stelle der F. 1.
aufgehobenen Consistorien ein in der Residenzstadt Dresden seinen Sitz habendes Landes-
consistorium, welches: a.) aus einem weltlichen Director und b.) vier ordentlichen
geistlichen Räthen, nämlich dem Kirchen= und Schulrathe bei der Kreisdireceion und drei
dazu besonders zu ernennenden Mitgliedern der Hof= oder Stadtgeistlichkeic zu Dresden,
außerdem aber noch aus zwei außerordentlichen Beisitzern, welche in den wichrigsten
Angelegenheiten besonders einberufen, oder nach Befinden schrifelich mit ihrer An-
sicht gehört werden, nämlich einem Mitgliede der theologischen Facultäc zu teipzig,
und einem Geistlichen von ausgezeichneter Befähigung aus einem andren Theile des
Landes,
bestehen soll.
. 12. In Betreff der gehörigen Bestellung des geistlichen Amkes har das tandes-
consistorium
1.) über sämmtliche Candidaren der Theologie und des Predigtamts, deren Qualifica-
tion und Beschäftigung, insbesondere aber über die Predigercollegien und theologischen Bil-
dungsvereine derselben, Aufsicht zu fuͤhren,
2.) die noͤthigen Pruͤfungen, und zwar
a.) die Wahlfaͤhigkeitspruͤfungen der Candidaten,
b.) die sogenannten Pruͤfungen pro munere der zu einem gewissen geistlichen Amte
Designirten, und
c.) die Colloquien der Superintendenten
vorzunehmen, und endlich
3.) die bei Ersetzung eines geistlichen Amtes nach Erfolg oder Erlaß der Pruͤfung er-
forderlichen Verfuͤgungen zur Probe, Ordination, Einweisung und Bestaͤtigung des neuen
Geistlichen zu erlassen.
Doch werden die in diesem F. unter 1. 2. b. und 3. erwaͤhnten Functionen, so lange
ein besonderes Unterconsistorium zu Glauchau besteht, hinsichtlich der Schoͤnburgschen Receß—
herrschaften noch von diesem ausgeuͤbt.