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9. 13. Das Landesconsistorium soll mit seinem Gutachten gehoͤrt werden:
1.) wenn allgemeine dogmatische oder liturgische Angelegenheiten in Frage kommen,
namentlich » ..
a.) Abschaffung, Einfuͤhrung oder Verlegung kirchlicher Festtage oder Bußtage;
b.) allgemeine Einfuͤhrung neuer Katechismen, Bekenntnisschriften, Religionslehr-
buͤcher, Gesangbuͤcher, oder Aenderung und Vermehrung derselben;
c.) allgemeine Aenderungen in den kirchlichen Gebraͤuchen und Formularen;
d.) Auswahl der vorzuschreibenden Predigtterte; und
e.) allgemeine Maasnehmungen in Beziehung auf Conventikel und Secten;
2.) uͤber wesentliche Aenderungen in der Kirchenverfassung uͤberhaupt: und
3.) wenn wegen Ausstellungen gegen die tehre eines designirten Geistlichen oder Schul-
lehrers Widerspruch erhoben wird, oder der Fall vorliege, daß aus dergleichen Ursachen die
Dienstentfernung eines Geistlichen oder Schullehrers in Frage kommt:
und zwar ehe in diesen Fällen die endliche Entschließung gefaßt und zur Ausführung
gebracht wird.
. 14. Außerdem bleibt es dem Ermessen des Ministerii des Culeus und öffentlichen
Uncerriches vorbehalten, auch in andern minder wichcigen Fällen, wenn solche besonders kirch-
liche Feiertage, Kirchengebräuche, Agende, Glaubenslehre oder Seelforge an einzelnen Orten
betreffen, bei sich ereignenden Zweifeln oder Bedenken, vom Landesconssstorio sich gurachtli-
chen Bericht erstatten zu lassen.
. 15. In den §. 12. erwähnren Angelegenheiten ist das Landesconfistorium befugt,
mit den betreffenden Kreisdirectionen zu communiciren, und innerhalb der Gränzen der in
gedachtem §. bezeichnerten Competenz an die Superintendenren zu verfügen. In gleicher
Beziehung haben auch die letzteren an dasselbe zu berichten, und insbesondere auch die in
den Generalverordnungen vom 1 9ten December 1788., 13ten Februar 1824. und 20sten
April 183 3. vorgeschriebenen Candidatentabellen alljährlich bei demselben einzureichen, wel-
ches solche hierauf weicer zur Kenntniß des Ministerü# des Culeus bringen wird.
In allen andren Sachen aber har das tandesconsistorium, entweder auf Erfordern,
oder auch ohne dieses, dafern es für nöthig findel, auf bemerkte Gebrechen oder wünschens-
werthe Verbesserungen im innern kirchlichen teben aufmerksam zu machen, lediglich an das
genannte Ministerium zu berichten, diesem seine gucachtliche Ansscht oder seine Anträge zu
eröffnen, und dessen Entschliehßung zu erwarten. Anordnungen jedoch, welche in Folge sol-
cher Anträge erfolgen, werden durch die Kreisdirectionen zur Ausführung gebrache werden.
I. 16. Mit den Prüfungen der Schullehrer, in so weilt solche niche bei den Kreis-
directionen Statt finden, wird eine besondre Commissson, bestehend aus mehreren Sachver-
ständigen vom Schullehrerstande unter teirung eines Mitglieds des Landesconssstorih, beauf-
tragt werden.