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6. 17. Ueber die Wirksamkeit der Kreiedirectionen in Beziehung auf das Schul-
wesen werden in dem Gesetze und der Verordnung, die Volksschulen betreffend, nähere Vor-
schriften ertheilt.
. 18. Vorstehende in §. 2.— 16. dieser Verordnung bemerktie Einrichtungen tre—
ten mit dem 1sten Juli dieses Jahres in den Kreislanden, und mit dem 1 sten Mai dieses
Jahres in der Oberlausit in Wirksamkeit. Ecs sind jedoch die in §. 12. unter 1. und 3,
dem zu errichrenden Landesconsistorio vorbehaltenen Geschäfte, in so fern dergleichen in dem
Jeitraume vom 1sten Mai bis 1ften Juli dieses Jahres in der Oberlausis vorkommen, im-
mittelst noch von der Kreisdirection zu Budissin zu besorgen. Das Nähere hinsichtlich des
Geschäftsberriebes wird noch durch besondere Instructionen bestimmc werden.
Hiernach haben alle, die es angehr, sich zu achten.
Dresden, den 10ten April 1835.
Die in Evangellichs beauftragten Staatsminister.
von Lindenau. von Zezschwit. J. von Minckwitz. von Carlowitz.
von Könneritz. von Zeschau. D. Muͤller.
Berichtigung.
Im C. 9. der Verordnung wegen Errichtung der Kreisdirectionen vom 6ten April 1835. muß
e8 heißen:
„Anstellungs-, Ekats= und dergleichen Angelegenheiten“ statt: „Anstellungsetats und dergleichen
Angelegenheiten.“