Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(249 ) 
)äz3.) Verordnung, 
den Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes uͤber das Verfahren in Admini— 
strativjustizsachen, vom ZOsten Januar 1835. betreffend; 
vom Sten April 1835. 
In Gemaͤßheit der in der Publicationsverordnung vom 31sten Januar dieses Jahres, das 
Gesetz uͤber das Verfahren in Administrativjustizsachen betreffend, (Gesetz- und Verord— 
nungsblatt vom Jahre 1835. S. 54.) vorbehaltenen Ermaͤchtigung, wird hiermit vom 
Ministerio des Innern, im Einverständniß mit den uͤbrigen betreffenden Ministerien, ver— 
ordnet: 
. 1. Das Geseß krict mit dem ersten Mai dieses Jahres in Wirksamkeit. 
. 2. Alle an gedachtem Tage in erster Inskanz (§. 3. des Gesetzes) bereits anhän- 
gige Administratiostreitigkeiten oder Administrativ= und Polizel-Strafsachen sind von diesem 
Tage an nach den Vorschriften gedachten Gesetzes über das Berfahren in erster Instanz 
G. 5. flg, des Gesetzes) weiter zu erörkern und zu entscheiden. 
§9. 3. Die in dergleichen Sachen an gedachtem Tage noch unerledigten Appellakionen, 
wenn sie niche nach Maßgabe schon ergangener Resectionsrescripke und Verordnungen an 
sich unbeachter bleiben müssen, sind nach F. 17. des Gesetzes als Recurse zu behandeln und 
es ist deshalb nach I. 14. flg. und 38. des Gesetzes zu verfahren. 
9. 4. In Ansehung der am 1sten Mai dieses Jahres anhängigen, von der kandes- 
direction oder andern bisherigen höhern Verwaltungsbehörden an die Kreisdirectionen über- 
gehenden, zur Administrativjustiz gehörigen Sachen ist zu unterscheiden: 
Ga.) Sind es solche, wo die gedachten Behörden nach den bisherigen Borschriften auf 
Berichtserstatkung der Unterbehörden in erster Instanz zu entscheiden hacten, so ha- 
ben die Kreisdireceionen, wenn noch keine Entscheidung in der Sache vorliegt, sel- 
bige zu ertheilen. Wegen der dagegen zulässigen Recurse tritt sodann die Vor- 
schrift des §. 16. des Gesehzes ein. 
b.) Ist in den an die Kreisdireceionen abzugebenden Administrarivjuftlzsachen schon eine 
Entscheidung der untern Behörde, oder der Landeedirection, oder einer andern hö- 
hern Verwaltungsbehörde vorhanden, wogegen der beschwerte Theil ein Rechtsmittel 
eingelegt hat, so hat die betreffende Kreisdirection darüber in zweiter Instanz zu 
entscheiden, wenn nicht in Betreff der von einer höhern Verwaltungsbehörde er- 
theilten Entscheidung einer der §. 16. des Gesetzes am Schlusse bemerkten Fälle 
vorhanden ist, in denen der Recurs sofort an die Ministerialbehörde geht. 
Z.) Sind endlich in einer solchen an die Kreiedirection abzugebenden Administrarivjustiz- 
sache schon zwei oder mehrere gleichförmige Entscheidungen der bisher competenten
	        
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