Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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obern Verwaltungsbehörde zu befinden und liege ein dagegen anderweit ergriffenes 
Rechtsmirtel zur Beschlußnahme vor, so ist, in so fern nicht die vollständige Er- 
örterung der Sache vorher noch eine interlocurorische Verfügung an die Unter- 
behörde erfordert, (§. 20. des Gesetzes) darüber an das betreffende Ministerium 
Beriche zu erstatten und darauf nach §. 18. flg. des Gesetzes zu verfahren. 
d. 5. Wegen derjenigen in bereirs anhängigen Administrativstreitigkeiren vor dem 1sten 
Mai dieses Jahres bekannt gemachten Entscheidungen, wogegen nach bisherigen Grundsätzen 
die Einwendung eines Rechtsmittels noch zulässig gewesen wäre, und in so fern nicht nach 
dem Mandate vom 4ten August 1827. bereits Rechtskrafe eingerreren ist, soll die nach 
. 13. des Gesetzes zu Einlegung des Recurses geordnete zehntägige Frist, vom 1sien Mai 
an, letzkern Tag selbst ausgeschlessen, zu laufen anfangen. Ob über die in Folge dessen 
eingehenden Recurse die Kreisdirectionen selbst in zweiter, oder das betreffende Ministerium 
in letzter Instanz zu entscheiden haben, hängt von Werschiedenheit der im §. 4. unter b. 
und c. bemerkten Fälle ab. 
. 6. In den am 1sten Mai bereits anhängigen Administrativ= und Polizei-Straf- 
sachen ist wegen der an diesem Tage vorliegenden und noch unerledigten Rechrsmircel jeden 
Falls und ohne Unterschied, obschon zwei gleichförmige Entscheidungen vorhanden sind, oder 
nicht, an die vorgesetzte Instanz, die Kreisdirection oder das Ministerium Bericht zu er- 
starten. 
. 7. Wegen der in Administrativjustizsachen bis zum 1sten Mai von den Verwal= 
tungsministerien an die ihnen nachgeordneten Behörden zur Anzeige abgegebenen und noch 
unerledigten Beschwerden ist von den Kreisdirectionen, an welche sie gelangen, ohne Uncer- 
schied der Fälle an das betreffende Ministerium Beriche zu erstarten, und dessen Entschlies- 
sung darauf zu erwarten. 
Hiernach ist sich von den Behörden, und sonst Jedermann, den es angehr, zu achten. 
Dresden, den B##en April 1835. 
Ministerium des Innern. 
von Carlowistsz. 
— 
Letzte Absendung: am 21fsten April 1835.
	        
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