Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(?252#) 
45.) Verordnung 
zur Erlduterung der Gesetzbestimmungen vom 26sten October 1834. über 
das Anmelden der Dienst= und Kriegsreservemannschaften; 
vom kKösten April 1835. 
Ir dem Gesetze über Erfüllung der Militairpflicht vom 26sten October vorigen Jahres 
6. 33. ist vorgeschrieben worden, daß sich die Dienst= und Kriegsreservemannschafeen nach 
zu erwartenden Bestimmungen alljährlich anmelden oder anmelden lassen sollen und gleich- 
zeitig find in der Generalverordnung über Vollziehung dieses Gesetzes 9. 73. vorläufig einige 
allgemeine Vorschriften in Bezlehung auf Dienstreservemannschaften wegen des Anmeldungs- 
termins, der Mannschaftsaufzeichnung und der CGisteneingabe ertheilet worden. Zur nä- 
hern Erläuterung wird nun dermalen hierdurch folgendes verordnet: 
4.) Am 1sten Junius dieses Jahres haben 
a.) sowohl sämmtliche bei der vorjährigen Rekrutirung als freigelooset, oder zum 
Dienste in der Linie nicht vellkommen tüchrig zur ODienstreserve auszusetzen ge- 
wesene Mannschaften, 
b.) als die mit Kriegsreservepflicht im Jahre 1832. 1833. und 1834. so wie 
in gegenwärtigem Jahre verabschiedeten Unteroffiziers und Gemeinen, 
bei Vermeidung der im F. 64. 65. und 66. obigen Geseßes angedeuteken Serafe und 
sonstigen Folgen, die vorschriftmäsige Anmeldung am Orte ihres Aufenthalts, oder bei 
nachzuweisender dringender Abhalrung, als z. B. bei Wanderschaft im Auslande, durch 
Beauftragte an dem Orte des letzten Aufenthalts in hiesigen Landen, zu bewerkstelligen. 
2.) Die Anmeldung muß unter Vorzeigung der Geburts= oder Gestellscheine oder der 
Militairabschiede erfolgen. 
3.) Diese Anmeldung ist in den nächstfolgenden Jahren ohne weitere Aufforderung 
von allen zur Dienst= und Kriegsreserve Verpflichteren so lang zu beobachren, bis die An- 
meldungsverpflichtung durch Einberufung zu dem Militairdienste, oder durch Ablauf des 
geordneten Zeitraums für die Dauer der ODienst- und Kriegsreservepflicht zur Erledigung 
kommr. 6 
4.) Für die folgenden Jahre bleibet gleichfalls der 1ste Junius als Termin feststehend, 
in so weit nichr dieser Tag auf einen Sonntag fället, in welchem Falle die Anmeldung an 
dem nächstfolgenden Tage erfolget. 
5.) Die Aufzeichnung obiger Mannschaften bei der Anmeldung finder bei dem §. 16. 
der Generalverordnung vom 26s8en October vorigen Jahres bestimmten Behörden start. 
6.) Hierbei sind die Dienst= und Kriegsreservemannschaften zu sondern, auch beide 
nach den Jahren des Einrritts ihrer Pflicht abzutheilen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.