Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

( 253 
7.) In dieser Beziehung werden den Behörden durch die Bezirksamtshauptleute be- 
sondere Listenschemas nebst Instructionspunkten zukommen; das der obangezogenen Gene- 
ralverordnung sul, Xl. beigefügte Schema finder bei der Localaufzeichnung keine Anwendung. 
8.) In so weit nach Punke c. des §. 73. der Generalverordnung, die tocalverzeich- 
nisse an die Bezirksamtshauptleute spärestens bis Ende des Monars Junius eines jeden 
Jahres gelangen sollen, erfolgt solches durch die Orksobrigkeicen; es müssen daher an den- 
senigen Orcen, wo die aufzeichnenden Behörden niche zugleich Orksobrigkeicen sind, diese 
Verxzeichnisse zuvor an letztere abgegeben werden. 
9.) Uebrigens unterliegen die Dienst= und Kriegsreservemannschaften nach ihren per- 
sönlichen Verhälcnissen nur in so weit einer Controle, als solche bei dem Wechsel der Auf- 
enthalrsorte, bei Reisen und Wanderschaft, zur Sicherstellung der allfährlichen Anmeldung 
erforderlich ist; bei den Dienstreservemannschaften findet solche nach den Vorschriften des, 
die Geburtsscheine berreffenden Mandats vom 20sten September 1826. statt. 
10.) Bei Veränderung des Aufenchaltsorks, so wie bei Reisen und Wanderschaff ist 
darauf Bedacht zu nehmen, daß in den Geburksscheinen, Wanderbüchern und Pässen die 
Anmeldungspflicht bemerkbar gemacht und angedeuret werde, bis zu welchem Zeitpunkte die- 
ser Hflicht noch Genüge zu leisten ist. 
Hiernach haben sich alle, die es angehet, zu achten. 
Dresden, am 25stden April 1835. 
Ministerium des Kriegs. 
von Zeäschwitz. 
v. Tschirschky. 
— 
Letzte Absendung: am öten Mai 1835.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.