Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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für das Konigreich Sachsen, 
12“ Stück vom Jahre 1835. 
    
      
  
n% 46.) Bebanntmachung, 
die von der Oberlausitz in den Jahren 1835. und 1836. aufzubringenden 
Staatsabgaben betreffend; 
vom 15ten April 1835. 
In dem Gesetze vom 14i#en November 1834., die für die Staaksverwaltung auf die 
Einanzperiode 1834. bis mie 1836. ausgesetzten Summen und die, zu deren Deckung, 
für die Jahre 1835. und 1836. zu entrichtenden Seeuern und Abgaben berreffend, 
sind §. 2. B. III. in Ansehung der in der Oberlausitz besonders aufzubringenden Ab- 
gaben die nähern Bestimmungen hierüber den noch zu erlassenden besonderen Steueraus- 
schreiben vorbehalten worden. 
Nachdem nun diese Steuerausschreiben mie Genehmigung des Finanz-Ministerli von 
den Ständen der Oberlausitz an tand und Städren immittelst erlassen, und die in den 
gedachten beiden Jahren 1835. und 1836. aufzubringenden Segarsabgaben in der 
Maase, wie aus der Anfuge unter O. hervorgehet, auf die einzelnen Monate repartirt 
worden sind; so wird solches andurch zur öffentlichen Kenneniß gebrache, und es haben 
sich Alle, die es angehek, hiernach zu achten. 
Dresden, am 15ten April 1835. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Schnabel. 
1835, 35
	        
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