Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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ledigt haben sollten, oder späterhin erledigen, zur weitern Verfügung an die requtrirende 
Justizbehörde abzugeben. 
### 3. Nicht zu verwechseln mic den §. 1. erwähnten Gesuchen sind Anträge von 
vereinländischen Zoll- oder Steuerbehörden auf Innebehaltung der im Gewahrsam der hie- 
sigen Zoll= oder Steuerbehörden befindlichen oder dahin gelangenden Gegenstände, wegen 
der auf ihnen haftenden gemeinschaftlichen Zoll= oder Steueransprüche. 
Solche Anträge, wenn sie gegründet befunden worden, sind zu berücksichtigen. 
. 4. Auf Appellationen in den F. 3. erwähnten Fällen ist Bericht an die vorgesetzte 
Zoll= oder Steuerbehörde zu erstatten. 
Hiernach haben sich alle Behörden und Andre, die es angehr, gebührend zu achten. 
Dresden, den 1 lten Mai 1835. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Krempe, S. 
  
„’ 50.) Verordnung, 
die im F. 10. des Regulatios für Errichtung der Communalgarden vom 29sten 
November 1830. angeordnete Appellationsinstanz betreffend; 
vom gten Mai 1835. 
Da durch die wegen Organisation der hoͤhern Justiz- und Verwaltungsbehoͤrden neuerlich 
ergangenen Gesetze die im F. 10. des Regulacivs für die Errichtung der Communalgarden 
vom 29sten November 1830. geordnete Appellationsinstanz ihre Anwendung verliert, so 
wird mit Sr. Königlichen Majestät und des Prinzen Mitregenten Königlichen 
Hoheit Allerhöchst= und Höchster Genehmigung in Gemäsheit der Eingangserwähnten 
Gesetze und zu deren Vollziehung hierdurch verordnet: 
1. Zur Entscheidung der im 9. 10. des Regulativs vom 29sten November 1830. 
gedachten Faͤlle werden dem Generalcommando saͤmmtlicher Communalgarden ein geheimer 
Regierungsrath aus dem Ministerio des Innern, und ein Regierungsrath aus der Kreis— 
direction zu Dresden zugeordnet.
	        
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