Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(268) 
M 55. Verordnung, 
die Legitimationen inlaͤndischer Gewerbtreibenden, Fabrikanten, Kaufleute 
und Reisenden zu Erlangung der Abgabenfreiheit in anderen Vereinstaaten, 
in welchen sie persoͤnlich Ankaͤufe oder Bestellungen machen oder 
suchen, betreffend; 
vom 25sten Februar 1835. 
2 #en Arcikel des Zollvereinigungsvertrages vom 30sten März 1833. ist unter an- 
dern bestimmte: 
daß Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche nur für das von ihnen berriebene 
Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur 
Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, in den anderen Ber- 
einstaaten keine weitere Abgabe dafür zu encrichten verpflichtet seyhen, wenn sie 
die Berechtigung zu diesem Gewerbebetriebe in dem Verein- 
staate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Enerichtung 
der gesetzlichen Abgaben erworben haben oder im Dienste solcher 
inländischer Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen. 
Hieraus folge, daß die Steuerpflichtigkeit des fraglichen Gewerbes im eigenen kLande, 
von welcher nach obiger Vertragsbestimmung die gedachte Befreiung in dem anderen Staate 
bedinge ist, von denjenigen, die auf diese Begünstigung Anspruch machen, bei den jensei- 
tigen Abgabenbehörden nachgewiesen werden muß. 
Für diesen Zweck haben sich daher die Betheiligren, in Folge anderweiter Uleberein- 
kunft der Vereinsregierungen, mit Zeugnissen zu versehen, welche mit Rücksiche auf das 
zu betreibende Geschäft und auf die persönliche Eigenschaft dessen, dem solche ertheile werden 
sollen, nach den unter A. B. und C. beigefügten Mustern und zwar 
a.) für Bewohner größerer und Mitcelstädte von den Stadträrhen, 
b.) für Bewohner kleiner Städte und des plarten Landes hingegen von den Bezirks- 
amtshauptleuten 
unentgeldlich auszustellen sind. 
Hierbei muß jedoch zur Kenneniß gebracht werden, daß im Königreiche Preussen, nach 
den daselbst bestehenden gesetzlichen Anordnungen, denjenigen, welche gleichzeitig für 
mehrere Handelshäuser, Fabriken oder sonstige Gewerbanstalten in der oben angedeuteren 
Absicht reisen, eine Befreiung von der dorcigen Gewerbesteuer zur Zeic niche gewährr 
werden kann.
	        
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