Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Ee ist ferner, um das Recht der Vindication zu begründen, erforderlich, daß die Sache 
in unveränderter Gestalt bei dem teihhause als Pfand angenommen worden sey. 
Finder solches Statt, so erhälc der Eigenthümer das in einer gestohlnen Sache beste- 
hende Pfand ohne Entgeld zurück. In allen andern Fällen findet eine Vindication nicht 
Statt; doch soll einem durch obrigkeitliches Zeugniß legirimirken Eigenthümer einer gestohl- 
nen und verpfändeten Sache, bis zur wirklichen Verauctionirung derselben, das Rechr 
eingeräumt seyn, gegen Erlegung des Pfandschillings die Sache einzulösen. Zinsen und 
Kosten sollen von ihm nicht verlangt werden. Jedoch wird, dafern der Eigenthümer den 
Pfandschein nicht zurückliefern kann, oder deshalb eine genügende Sicherheit nicht bestellt, 
mit der Ausantwortung des Pfandes so lange angestanden werden, bis nach §. 18. des 
confirmirten Regulativs und der oben unter 1. erwähnten Bestimmung kein Anspruch des 
Verpfänders mehr gedenkbar ist. 
4. Gegen den Eintritt der in dem confirmircen Regulative der teihanstale zu Budisfin, 
so wie in den vorstehenden Bestimmungen angedroheren Rechtsnachtheile finder keine Wie- 
dereinsetzung in den vorigen Stand Statt. 
Wir wollen daher, daß den vorstehend unrer A. 1. so wie unter B. 1. bis mie 4. ge- 
dachten Bestimmungen allenthalben genau nachgegangen werde, und haben zu dessen Ur- 
kund das gegenwärtige, von Uns eigenhändig vollzogene und mit dem Königlichen Siegel 
bedruckte Decrek ertheilt. 
Dresden, den 30. Mai 1835. 
Anton. 
Friedrich Augus. H. 3. S. 
ulius Traugott Jakob von Konncritz. 
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