Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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gedachte Verfahren erforderlichen Vereinfachung der aͤußeren Form, in Nachstehendem 
naͤhere Anordnung ertheilt. 
1. Reclamationen in Gewerbe- und Personalsteuersachen sind bei den Bezirksskeuer- 
einnahmen anzubringen. Des Stempelimposts bedarf es zwar fuͤr die diesfallsigen Eingaben 
nicht, es ist jedoch, dafern die Reclamation ganz unbegründet gefunden wird, ein Zwei- 
Groschen-Stempel fuͤr solche nachzucassiren und der Betrag nebst den solchenfalls den 
Reclamanten treffenden Kosten von ihm einzubringen. 
2. Bei der Bezirkssteuereinnahme ist fuͤr jede Reclamation eine Tabelle nach dem 
beifolgenden Schema unter D. anzulegen, welche, in so weit nicht einzelne Faͤlle eine Aus— 
— nahme hiervon und eine andere Form erforderlich machen, die Stelle der Acten so wie 
beziehentlich eines zu erstattenden Berichts vertritt. 
Fuͤr diese Tabellen koͤnnen gedruckte Formulare benutzt werden. 
Z. Die Bezirkssteuereinnahme hat hiernaͤchst bei derjenigen Behoͤrde, wo sich das ein- 
schlagende Gewerbe= und Personalsteuerkataster besindet, einen Auszug der den Reclaman- 
ten beereffenden Steueransätze in die zweire Colonne bringen zu lassen, den Gegenstand der 
Reclamation, unter Vernehmung mie Personen, welche der Aufnahme deo einschlagenden 
Karasters als deputirte Mitglieder beigewohnt haben, zu erörtern und das Ergebniß nebst 
Gutachten in die Colonne 3. einzutragen. 
4. Hiernächst ist die Tabelle nebst der Eingabe des Reclamanten an dessen Obrigkeit 
abzugeben, von letzterer die Reclamation mittelst Eintrags in die Colonne 4. zu begutach- 
ten und die Tabelle der Bezirkseinnahme wieder zuzustellen. 
5. Bei der Bezirkseinnahme ist hierauf von der Tabelle Abschrift zu fertigen, in letz- 
terer der Antrag des Reclamanten in gedrängtem Auszuge in der Colonne 1. — welche 
in der Originaltabelle leer bleibt — einzutragen und das Original sowohl der Tabelle, 
als deren Abschrift bei dem Kreissteuerrathe ohne Begleicungsschreiben einzureichen. 
6. Der Kreissteuerrath hat, dafern ihm nicht die, solchenfalls von ihm anzuordnende, 
weicere Vervollständigung der Sache erforderlich erscheint, über die Zulässigkeie oder Unzu- 
lässigkeit der Reclamation zu entscheiden. 
7. Findee derselbe die Reclamation unzulässig, so hat er die Bezirkseinnahme in der 
5ten Colonne zu abfälliger Bescheidung des Reclamanten, unter Rückgabe der Original= 
tabelle und der Reclamationsschrife, anzuweisen. 
Dem Reclamanten find jedoch die Gründe der Entscheidung zu eröffnen, auch stehe 
demselben hiergegen der Recurs an das Finanz-Ministerium zu, über welchen an letzteres 
Bericht zu erstatten ist. 
8. Finder der Kreissteuerrath die Reclamation begründet, so hat er, dafern es sich 
nicht um Abänderung eines in das Kataster bereits aufgenommenen Steuersatzes handelt, 
der Beschwerde durch Entscheidung sofore abzuhelfen.
	        
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