Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Kommo jedoch hierbei die Abänderung eines in das Karaster bereits aufgenommenen 
Seenersatzes in Frage; so hat der Kreissteuerrath sein Guracheen in die 5te Colonne der 
Originaltabelle einzutragen, davon Abschrift auf die Copie der Tabelle bringen zu lassen 
und beide ohne Weiteres zur Entscheidung beim Finanz-Ministerio einzureichen. 
9. Das Finanz-Ministerium wird die Sache, mit Seiner Entscheidung versehen, an 
den Kreissteuerrath zur weiteren Abgabe an die Bezirkseinnahme zurückgelangen lassen. 
Gegen die Entscheidung des Finanz-Ministerü findee ein Recurs nicht Start. 
10. Von den Tabellen bleibe die Abschrife bei derjenigen Behörde, welche die letzte 
Entscheidung in der Sache ertheilt hat, das Original nebst der Eingabe des Reclamanken 
bei der Bezirkseinnahme. 
41. Den Steeuerbehörden bleibt zu khunlichster Abkürzung des Verfahrens nachgelas- 
sen, in geeigneten Fällen das Anbringen mehrerer Reclamanten in einer Tabelle zusammen- 
zufassen und dem gemäs der 2ten Colonne der Tabelle eine veränderte Form zu geben. 
12. ODa im Uebrigen die Vereinfachung des Geschäfesgangs den Reclamanken selbst 
bierbei eben so zum Vortheile gereichr, als den dabei beeheiligren Behörden; so ist es den 
ersteren unbenommen, die Reclamation sogleich in der Form des hier beiliegenden Schemas 
einzureichen und ihr diesfallsiges Anbringen in der ersten Colonne der Tabelle in möglich- 
ster Kürze einzutragen. 
Hiernach haben sich Alle, welche es angehr, gebührend zu achten. 
Dresden, am 28sten Mai 1835. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Schnabel. 
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