Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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4üaes ## 2. Die Mitglieder jeder im Königreiche aufgenommenen christlichen Kirchengesell- 
chriklichen Reli= schaft können eigene Schulen für ihre Kinder errichten. Es ist sedoch hierzu die Geneh- 
gions-Parteien. migung des Ministerii des Cultus und öffentlichen Unterriches erforderlich, welches darauf 
zu sehen hat, daß die neuen Schulen den Bestimmungen dieses Gesetzes gemäß eingerichtet 
werden. 
Cbeslmahme am 66. 3. Wenn Kinder an einem Orte wohnen, für welche keine öffentliche Schule der- 
zn uiche 10RP jenigen Confession besteht , in welcher sie nach Vertrag oder Gesetz erzogen werden sollen, 
einer andern so entbindet dies diejenigen, welchen die Sorge fuͤr ihre Erziehung obliegt, nicht von der 
Confession. Verpflichtung, sie in die Orts- oder Bejzirksschule zu schicken und an dem Unterrichte in 
derselben Theil nehmen zu lassen. 
Zur Theilnahme an dem daselbst ertheilten Religionsunrerrichte sind sie jedoch nicht ver- 
bunden; es hat vielmehr in dem Falle, daß sie an solchem nicht Theil nehmen, die vorge- 
setzte geistliche Behörde ihrer Confession in zweckmäßiger Weise dafür, daß ihnen zu dem- 
selben Gelegenheie gegeben werde, Sorge zu tragen und der betreffenden Obrigkeic von der 
gerroffenen Einrichtung Nachricht zu geben. 
Die Obrigkeicen haben darauf zu sehen, daß diejenigen, denen die Sorge für die Er- 
ziehung solcher Kinder obliegt, auch in Bezug auf den Religionsunterricht ihren Verpflich- 
lungen nachkommen, und haben sie solche dazu nach Befinden durch Zwangsmittel anzu- 
balten. " 
In den oberwähnten Fällen haben zwar die einer andern Confession angehörenden Orts- 
einwohner als solche ebenfalls die Lasten der Schule mit zu übertragen, jedoch soll allen zu 
der Erziehung solcher Kinder verbundenen Personen an dem Schulgelde eine billige Ermäßi- 
gung zu Theil werden, dafern erstere den Religionsunterricht in der Ortsschule nicht genießen. 
Der §. 60. des Mandats vom 19###en Februar 1827. wird hiermie aufgehoben. 
aessnung #. 4. Auf die Bekenner des mosaischen Glaubens leiden die Bestimmungen der bei- 
Scches Füisnte den vorigen Paragraphen gleichfalls Anwendung, jedoch nehmen dieselben keinen Antheil an 
Kinder. der Verwaltung der Orts= und Bezirksschulen. 
kocal-Schul= 9. 5. In Orten, wo es die besondern Verhälenisse und Bildungsbedürfnisse erfor- 
NNnNser dern, sind eigene Local-Schulordnungen zu errichren und bei der vorgesetzten höhern Behörde 
zur Genehmigung einzureichen. Etwas, was den verbiecenden Bestimmungen dieses Gesetzes 
widerspriche, darf in einer solchen Local-Schulordnung niche enthalten seyn. 
hruegense . 6. Die Vorschrifeen zu vollständiger Erreichung des in §. 1. näher bezeichneten 
gisee rnryalte, Iwecks der Volksschulanstalten betreffen: 
nen Vorschriften. 1.) die äußere und innere Einrichtung der Schulanstalten (V. 7. bis 28.); 
2.) die Verbindlichkeiren der Schulgemeinden in Betreff der Gründung und Erhaltung 
derselben (I. 29. bis 42.);
	        
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