Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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chaelis unter angemessenen Feierlichkeiten in der Kirche vor versammelter Gemeinde zu voll- 
ziehen. 
Da, wo eine einmalige Aufnahme in die Schule Start findek, tritt auch eine einmalige 
Confirmation und zwar zu Ostern ein. 
Wenn ein Erlaß 
# 6. 25. Nunr unter den im §F. 23. angenommenen Voraussetzungen kann den Kin- 
an der 8. 19. be- . „ „ „ " e - 
stimmten Schul- dern, wenn diejenigen, welche fuͤr ihre Erziehung zu sorgen haben, solches verlangen, und 
zeit Statt fin- der Geistliche es unbedenklich findet, ein halbes Jahr an der gesetzlich bestimmten Schulzeit 
den kͤnne. (h. 19.) erlassen werden. 
Der Entla un - *# # - s 
der Kinder Lung §. 26. Bei den Religionsverwandten, bei welchen die Confirmation niche üblich ist, 
rer Confessionen, endige die Schulzeit nur mit einer öffentlichen Prüfung, die zu denselben Zeitpunkten, welche 
wo eine Confir--e. 8## . . . 
mation nicht für die Confirmation vorgeschrieben sind, zu halten ist. 
Statt findet, geht 
eine Prüfung 
vorber. . 27. Jedem confirmirten Kinde hat der Geistliche einen, mit dem Kirchenstempel- 
Confirmations= -. . . . 
UndSchukenuaFAbdruckversehenemVonderStempelsteuerfresetyConsirmattonsschemunentgeldltchzuer- 
sungsschein. theilen. In gleicher Weise wird den niche evangelischen Kindern ein Schulentlassungs- 
schein ertheilt. 
rnuch der 6. 28. In allen Volksschulen wird der Unterriche in deurscher Sprache ertheilt, es ist jedoch 
Sprache bei den Kindern wendischer Narion sowohl das deutsche als das wendische Oesen zu lehren, 
dem Unterrichte. auch, so lange der Gottesdienst in einer Gemeinde durchaus wendisch bleibt, zu gestarten, 
daß nicht nur das Memoriren der Hauptstücke des Katechismus, der biblischen Sprüche 
und der tieder und Ciederverse, sondern auch die Ertheilung des Religions= und des Confirman= 
denunterrichts mit Anwendung der wendischen Sprache erfolge, so daß diese theils zu deutliche- 
rer Erklärung der tehrsätze, theils zu Wiederholung des Aufgefaßten gebraucht werde. 
III. Abschnirt. 
Von den Verbindlichkeiten der Schulgemeinden in Betreff der Unterhaltung 
der Schulanstalten. 
A. 
Von der Verbindlichkeie der Schulgemeinden zu Unterhaltung der 
Schulanstalcen überhaupt, und von den Micteln, dieser Ver- 
bindlichkeit zu genügen. 
/s aer 6. 29. Die Mietel, welche zu Errichtung und Unterhaltung einer Volksschule er- 
und Unterhal= forderlich sind, hat die Schulgemeinde aufzubringen und zu gewähren, insoweit niche da- 
tungs-Kosten zu besondere Fonds vorhanden sind.
	        
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