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Von dem den Schullehrern zu gewährenden Unterhalte insbesondere.
6. 37. Dem Schullehrer ist, anstatt des bisher gewoͤhnlich gewesenen Schulgeldes Auslaͤnglicher
und des sedenfall abzustellenden Wandeliisches, sowie der 9. 38. bemerkten Bezüge, eine Snt der
Festbestimmte Besoldung in Geld und Naturalien zu gewähren.
. 38. Wo die Schullehrer von den Aeltern der schulpflichtigen Kinder oder von an= Angemessene
dern Einwohnern Victnalien, bei denen eine große Verschiedenheit in der Quantität und Emsch hiurg
Qualität Start finden kann, verabreiche erhalten, oder solche bei den Mitgliedern der Ge- jin den Wegn
meinde einsammeln, oder wo zur Zeit noch immer Neujahrs-, Gregorius= oder andere kuralprästationen
Singumgänze Statt finden, hat der Ortsschul-Vorstand dafür zu sorgen, daß dergleichen Na- und der Sing=
curalleistungen oder Umgänge in angemessene stehende Geld= oder Nakuralabgaben ver- umginge.
wandelr werden.
§. 39. Bei Landschulen darf das zu Geldwerth, jedoch ohne Anrechnung der freien Mindester Er-
Wohmung, angeschlagene Gesammeeinkommen trag der Schu-
3.) eines Schullehrers, der keinen Kirchendienst mit zu verwalten hat, nicht unter lellen.
120 Thlr. — —
b.) eines Schulmeisters, der zugleich einen Kirchendienst mic verwaltet, unker Anrech-
mung der mit demselben verbundenen festen oder zufälligen Einkünfte, nicht unker
200 Thlr. —. —: betragen;
F.) einem Hülfslehrer (Schulgehülfen) aber ist, außer freier Wohnung, Heitzung und
von dem Hauptlehrer zu gewährender Kost, oder einem diesfallssigen von der Be-
hörde genehmigten Aequivalenre, renigstens ein bagrer Gehale von 40 Thlr. —. —.
auszuseßen.
In Städten sind diese als das Geringste angenommenen Sätze nach den Kocalum-
ständen angemessen zu bestimmen.
Eine Verminderung des mit einer Schulstelle verbundenen Einkommens darf nur nach
vorgängigem Gehör des Collators und mit Genehmigung des Cultueministeril vorgenom-
men werden.
9. 40. Insofern einem Schullehrer ein ausreichendes Einkommen vermittelst einer Auderweite Aus-
baaren Besoldung allein nicht zu verschaffen ist, kann solches auf andere schickliche Weise, bülf= bar *
namentlich durch Dotation der Schutstelle mit nutzbaren Grundstücken, ergänzt werden. Hinnen 'Lelu-
Ueberdies ist thunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß jedem ständigen Schullehrer dung.
auf dem tande bei seiner Amtswohnung, oder doch in der Nähe derselben, ein gehörig ein-
gefriedigter, zum Gemüse= und Obstbau geeigneter, Garten angewiesen werde.
6. 41. Bei Ermittelung des der Schulftelle zu gewährenden festen Gehalts ist das Maaßlab bei
bisberige Einkommen derselben zu Grunde zu legen, dafern der Betrag desselben mindestens Ausmittelung
den Betrag des §. 39. bestimmten Minimi erreicht. Findet eine Veraͤnderung des Schul— der Besöldung.
bezirks Statt, so treten die Grundsätze S. 15. ein. «
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