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Wird diese Frist nicht gesucht, oder auch die verlängerte unbenußt gelassen, so verliere
die Collakurbehörde für diesen Fall das Recht zur Besetzung der Stelle, welche sodann auf
diesfallsige Anzeige durch die vorgesetzte höhere Behörde erfolgte.
48. Jedem ständigen Schullehrer hat die Collakurbehörde, von welcher er berufen Auseslungs=
worden, vor seinem Amtsantritke, eine Anstellungs-I'rkunde (Vocarion) auszufertigen, welche Urkunde=
nachher bei der betreffenden höhern Behörde zur Einssche einzureichen UKtl.
B.
Zechtee der Schullehrer,
a.) während ihrer Dienstleistung.
§. 49. Die Ansprüche und Rechte, welche den Schullehrern in Folge ihrer Dienst-Rechte und Ver-
leistung zustehen, sind V. 37. ff. bestimmt. di .
In Betreff der uͤbrigen Rechte und Verbindlichkeiten des Schullehrers, ruͤcksichtlich der —W–leimnr
Gemeinde seines Wohnorts, gelten die Bestimmungen der die Verhälenisse der Stade= und sicht-
Gandgemeinden ordnenden Gesetze.
b.) Nach ihrem Austritt aus dem Dienste.
§. 50. Kann ein Schullehrer wegen zu hohen Alters, oder wegen körperlicher oder Emeritirung.
geistiger Schwachheit sein Ame nicht mehr gehörig verwalten, so ist Seiten der Local-In= eines Schulieh-
spection der beereffenden höhern Behörde hiervon Anzeige zu machen, damit von letzerer, ters.
ob er entweder gaͤnzlich in Ruhestand zu setzen, oder ob ihm nur ein Gehuͤlfe zuzugeben sey,
bestimmt und das Weitere vorgekehrt werde. Er ist jedoch solchen Falles, wenn er nicht
selbst auf eine solche Maaßnehmung angetragen hat, bevor die Entschließung erfolgt, bin—
nen dreiwoͤchentlicher praͤclusiver Frist mit einer Gegenvorstellung zu hoͤren.
In dem einen, wie in dem andern Falle wird die Vertheilung des Diensteinkommens
zwischen dem bisherigen und dem neu eintretenden Lehrer von der betreffenden hoͤhern Be—
börde mit Rücksicht auf die hierunter zeither beobachteren Grundsätze und auf die Vermö-
gensverhältnisse des zu Emeririrenden bestimme, und nur, wenn demselben hierdurch das
nöthige Auskommen niche zu sichern ist, kann die Schulgemeinde zu einer Beisteuer hierzu
angehalten, oder, bei deren Unvermögenheit, eine Beihülfe gus Stagkscassen beantragk werden.
. 51. Die Hinterlassenen verstorbener Schullehrer haben vom Todeskage an noch Guademzeit
ache Wochen lang die Einkünfte der Srelle als Gnadengenuß zu beziehen, davon aber die Wierwen= und
Kesten der interimistischen Verwaltung des Amtes zu bestreiten. Wo, vermöge örtlichen tizung. «
Herkommens, ein laͤngerer Gnadengenuß zeither Statt gefunden hat, mag derselbe noch
den Relicten der gegenwaͤrtig angestellten Lehrer verbleiben; in der Folge aber ist er in
Wegfall zu bringen.
Bleibt die Stelle noch nach Ablauf der Gnadenzeit unbesetzt, so gehen die Einkuͤnfte
derselben, nach Abzug der Kosten fuͤr die interimistische Verwaltung, der Schulcasse zu Gute.
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