Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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börde der Confession der Aelrern rc., behufs der von derselben zu kreffenden Vorkehrung, 
damit den Kindern angemessene Gelegenheit zum Unrerrichte in den tehren ihrer Confession 
verschafft werde, Mittheilung zu machen und deren Nachricht von dem Erfolge zu erwar- 
ten, mit Zwangsmitteln in dieser Hinsiche aber nur auf Antrag der geistlichen Behörde oder 
Amts wegen dann zu verfahren, wenn die von letzterer getroffene Veranstaltung nicht benutzt 
würde, und auch nicht noch von den Aelcern rc. selbst für den Religionsunterricht in einer 
von der betreffenden geistlichen Behörde für ausreichend erachteren Weise, als welche ledig- 
lich deren Beurtheilung zu überlassen ist, gesorge und dies durch ein Zeugniß der lettern 
nachgewiesen wird. 
Sollee ssch die geistliche Behörde in Erfüllung ihrer Obliegenheiten hierunter säumig 
finden lassen, so hat die Obrigkeic hiervon ihrer vorgesetzten Behörde Anzeige zu machen. 
Uebrigens ist in Gegenwart solcher Kinder, die in einer andern Confession als der, 
welcher die Genossenschafe, für welche die Schule bestimme ist, und deren tehrer angehören, 
erzogen und unterrichtet werden sollen, von letzterm, bei außerdem zu gewärtigender nach- 
drücklicher Ahndung, in allen den Unterrichtsstunden, welchen jene Kinder beiwohnen, jere 
störende Aeußerung über confesssonelle Verschiedenheiren, wie überhaupt Alles zu vermeiden, 
wodurch diese Kinder in ihrem Glauben irre gemacht und deren Erzieher mit einem dem 
guten Vernehmen zwischen den verschiedenen Glaubensgenossen hinderlichen Mißerauen gegen 
die Schule erfülle werden könnten. 
§9. 3. (zu §. c4.) Wegen des Uncerrichts für Kinder jüdischer Religion und der für 
denselben anzustellenden Lehrer werden künftig, sobald die deshalb und wegen des jüdischen 
Cultus eingeleireten Erörrerungen beendige sind, die erforderlichen Bestimmungen durch be- 
sondere Verordnung getroffen werden. 
Besuchen jüdische Kinder christliche Schulen, so gile auch von diesen die F. 2. gegebene 
Anordnung. 
§. 4. (zu §. 5.) Die Errichtung einer besondern Local-Schulordnung ist theils in grö- 
ßern Städten, und zwar für solche Schulen, die, wenn sie auch in den untern Classen 
über die, allen Elementar-Wolksschulen gemeinsamen, Anfangsgründe wenig oder gar nicht 
binausgehen, doch in ihren obern Classen sich ein höheres Ziel stellen, als nach S. 23. des 
Gesetzes den gedachten Elementarschulen zu setzen ist und daher in dieser Beziehung höhere 
Volksschulen genanne werden, theils überhaupt an allen den Orcen nöthig, wo meh- 
rere Schulen von verschiedenen Stufen und Bildungszwecken (z. B. eigentliche Elemenkar-, 
mittlere und höhere Knaben= und Töch##er-, Armen= und Alrbeitsschulen u. s. w.) neben 
einander bestehen. In Fällen letzterer Arc müssen die Behörden es sich zur angelegenrlich- 
sten Sorge machen, die gedachten Anstalten auf eine solche Weise zu ordnen und unter ein- 
ander in Berbindung zu bringen, daß sie alle ein wohlgegliedertes Ganze ausmachen und 
mie vereinten Kräften auf glückliche Erreichung des Gesammezwecks binarbeiren.
	        
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