Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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oder zu kreffende Einrichtung ist cheils in der tocal= Schulordnung (sofern eine solche nach 
9. 5. des Gesetzes errichtet wird), theils in dem Unterrichtsplane (§. 39.) deirlich und 
ausführlich darzulegen. 
d#. 16. Daß Ein tehrer den gesammten Unterricht in zwei von einander abgesonder- 
ten, oder wohl gar an verschiedenen Orten befindlichen Schulen besorge, ist in der Regel 
nicht zulässsg. Es kann vielmehr eine solche Einrichtung nur ausnahmsweise, etwa bei 
ganz kleinen und einander sehr nahe liegenden, aber erheblicher Hindernisse wegen zur Be- 
nutzung einer und derselben Anstalc nicht zu vereinigenden, Dörfern, von der vorgesetzten 
Behoͤrde gestattet werden. 
. 17. Auch auf die Confesssons-Schulen und deren Errichtung finden die vorste- 
hend in F. 11. und 14. enthalcenen Bestimmungen, soweit immer thunlich, Anwendung. 
9. 18. Bei Anwendung der vorstehend §. 10. ff. behufs der Regulirung der Schul- 
bezirke aufgestellten Grundsätze haben jedoch die betreffenden Behörden die Kräfte der bethei- 
ligren Gemeinden und Beitragspflichtigen thunlichst zu berücksichtigen und, soweit es ohne 
offenbare Benachtheiligung des Zwecks der in Frage kommenden Schulanstalt geschehen 
kann, das bereits Bestehende zu beachren, oder zur Grundlage weiterer Berbesserungen an- 
zunehmen. 
§. 19. Wird eine neue Bereinsschule gegründet, so sind jedesmal das gegenseitige 
Verhältniß in Ansehung des bereits vorhandenen Schulvermögens, sowie die Arc und 
Weise, in welcher die zur Errichtung und Unterhaltung der künftigen Vereinsschule erfor- 
derlichen Beicräge (I. 32. des Gesetzes) aufgebracht werden sollen, und die bei etwaniger Auf- 
lösung des Vereins zu befolgenden Grundsätze, zu möglichster Verhbütung von Jrrungen, 
in dem diesfallsigen Recesse genau zu bestimmen. 
. 20. (zu §. 18.). Jede Schule muß 
a.) ein besonderes, bloß zum Schulhalten und zu den mit der Unterrichtsertheilung 
zusammenhängenden, keineswegs aber zu fremdartigen Zwecken zu gebrauchendes 
Local, welches immerfore in gukem Stande zu erhalten und jährlich einmal aus- 
zuweißen ist, und dabei, wo möglich, 
b.) den für den ehrer, oder, bei mehreren Lehrern, wenigstens den für den Hauptlehrer 
nöthigen Wohnungs= und Wirthschaftsgelaß enthalten. 
§6. 21. Da, wo es an dem zur Aufnahme eines neuanzustellenden tehrers erforder- 
lichen Raume mangele, und dieser durch Anbau an das vorhandene Schulhaus nicht ge- 
wonnen werden kann, muß für des unenen tehrers Unterkommen auf eine andere genügende 
und schickliche Weise gesorge werden. 
§ 22. Die nothwendigen Eigenschaften eines Schulzimmers sind 
a.) Geräumigkeit (§. 23.); 
1635. 42
	        
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