Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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bücher für andere Fächer überlassen; Man seßzt aber dabei voraus, daß dieselbe Schriften 
von selbst ausschließen werde, gegen welche in wissenschaftlicher, pädagogischer oder staats- 
bürgerlicher Hinsicht erhebliche Bedenken vorwalten. 
9. 50. Zu den übrigen Erleichterungs= und Beförderungsmitrteln des Unterrichts, die 
auf Veranlassung des #tocal-Schulinspectors anzuschaffen sind, gehören namentlich folgende: 
1.) Einige Vorräthe von eingeführten Schulbüchern, ingleichen von Schiefertafeln, 
Schiefer= und Bleististen, Federn, Papier u. s. w., zur Aushülfe für Kinder notorisch 
armer Aeltern während des Unterrichts. 
2.) Schwarze Holzkafeln, zu dem gewöhnlichen Anschreiben und zum Unterrichte 
im Elementarschreiben und im Gesange. 
3.) Ein leicht bewegliches Stativ zum Aufstellen der Tafeln. 
4.) Einige Landcharten (darunter auch eine Charte vom heiligen tande) und zum 
Schön-Schreiben, Recht-Schreiben und Rechnen erforderliche Vorlegeblärter u. s. w. 
5.) Eine Lesemaschine, oder, in deren Ermangelung, so genannte Wandlesetafeln 
zur gemeinschaftlichen Beschäftigung der Kleinen bei den ersten aurir= und Syllabir= 
Uebungen. 
Ob hierzu auch einige, dem Elementarunterrichte angemessene, narurhistorische Samm- 
lungen oder Abbildungen, nebst einigen einfachen, bei dem Unterrichte in der Erdbeschreibung, 
Narurlehre und sonst zu gebrauchenden, Verfinnlichungswerkzeugen, ingleichen nützliche Kin- 
derschriften kommen sollen, ist nach den Umständen und mit Berücksschtigung der vorhan- 
denen, oder möglicher Weise zu erlangenden Mittel (5§. 32. des Gesetzes) von dem Schul- 
vorstande zu ermessen und zu bestimmen. 
III. Räumliche und Zeitordnung beim Unrerrichte betreffend. 
(Fortsetzung zu §. 20. ff. des Gesetzes.) 
9. 51. Vor dem Anfange eines neuen Schulhalbjahres (V. 57.) oder Schuljahres 
(. 20. des Gesetzes) ist, auf den Grund eines qaus dem Kirchenbuche von dem Parochial- 
geistlichen oder unter dessen Aufsicht zu fertigenden Verzeichnisses der in dem jedesmal in 
Frage kommenden Zeitraume gebornen Kinder, eine tiste der bis zum bevorftehenden Auf- 
nahmetermine schulpflichtig werdenden Kinder, auf dem tande von einem Micgliede des 
Schulvorstandes, in Städcen aber von den vom Stadtrathe hierzu bereics bestimmten, 
oder noch zu bestimmenden geeigneken Personen, in Zeiten mit möglichster Genauigkeic anzu- 
fertigen, damit sie von dem Schulvorstande, nachdem sie ihm zur Prüfung und eigenen 
Kenntnißnahme vorgelegt worden, dem Schullehrer spätestens 8 Tage vor Eintrite des 
Aufnahmetermins zugestellt werden könne. 
§. 52. Die nach Uebergabe der letzegedachten #iste (. 51.) im taufe des Schulhalb= 
jahres (oder Schuljahres) bezüglich mie ihren Aeltern, Erziehern, und Ernährern, oder 
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1835.
	        
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