Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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als Dienstboten in den Ort oder den Schulbezirk kommenden schulfaͤhigen Kinder sind, da— 
mit sie nicht bis zur naͤchsten Aufzeichnung dem Unterrichte entzogen werden, von der Local- 
obrigkeit dem Schulvorstande zur weiteren Bekanntmachung an den Schullehrer (9. 51.) 
laͤngstens in den ersten 8 Tagen nach ihrer Ankunft nachtraͤglich anzuzeigen. 
9. 53. Der zur gemeinschaftlichen Aufnahme aller, nach Ausweis der in §. 51. ge- 
dachten Aufzeichnungen, vorhandenen schulpflichtigen Kinder festgesetzte Tag ist zur Nach- 
achtung der Aeltern und aller derer, die es sonst angeht, einige Zeit vorher von der Kanzel 
abzukündigen, und sodann die Aufnahme selbst in Beiseyn des Local-Schulinspeckors und 
wenigstens einiger andern Mitglieder des Schulvorstandes unter angemessenen Feierlichkeiten 
in der Schule zu vollziehen. 
§. 54. Die wirklich aufgenommenen Kinder sind von dem Schullehrer in ein allgemei- 
nes Verzeichniß, welches nach dem Schema A. einzurichten und genau fortzuführen, und 
worin zugleich weiterhin die Zeit der Entlassung oder des Abganges eben dieser Kinder an- 
zumerken ist, einzutragen. 
Von der für dieses Verzeichniß vorgeschriebenen Form darf der tehrer ohne rriftige, 
von der Eigenthümlichkeic der Local-Schulverfassung enlnommene, Gründe, und ohne die 
ausdrückliche Genehmigung des Districts-Schulinspeckors nicht abweichen, welche Vorschrife 
auch in Ansehung der übrigen von dem Schullehrer nach 8. 57. und 141. dieser Verord- 
nung zu führenden Tabellen gilt. 
69. 55. tängstens 8 Tage nach geschehener Aufnahme (5. 53.) hat der Schullehrer 
diejenigen in das schulpflichtige Alter eingerretenen Kinder, welche sich weder an dem zur 
Aufnahme bestimmten Tage, noch auch seitdem zur Schule eingefunden haben (sofern ihnen 
nicht nach G. 22. des Gesetzes hierunter Nachsicht bewilligt worden ist, oder nach F. 60. 
desselben Befreiung vom Schulzwange zu Stkatten kommt, oder dem Schullehrer eine 
eingetretene Behinderungsursache nicht gemeldet worden ist), dem Schulvorstande anzuzeigen, 
welcher letztere unverzüglich gegen solche Kinder einzuschreircen und, da nöthig, dafür, daß 
sie durch polizeiliche Zwangsmaaßregeln zur Schule angehalten werden, zu sorgen hat. 
§. 56. Was die räumliche Ordnung der in die Schule aufgenommenen und nach und 
nach höher aufgerückten Kinder betriffe, so sind diese classenweise und (wo Knaben und 
Mädchen zugleich unterrichret werden) nach den Geschlechtern getrennt zu setzen, und zwar 
so, daß 
a.) wenn die Sitze (Banktafeln rc.) in einer Reihe hinter einander stehen, die Knaben 
z. B. den vorderen, die Mädchen den hinteren Theil derselben einnehmen, oder 
b.) wenn die Sitze in zwei, durch einen Mittelgang geschiedenen, Reihen neben einan- 
der aufgestellt sind, die Knaben in der einen, die Mädchen in der andern Reihe ihre 
Plätze haben. 
Die Reihefolge der Schüler oder Schülerinnen der einzelnen Classen in ihren Sitzen 
richtet sich nach dem Aleer und der Kennenißstuse der Kinder, so daß die kleineren und un-
	        
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