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selbst herbeigeführten ganz= und halbrägigen Unrerbrechungen des Schulunterrichts, hiermir
folgende festgesetzt:
1.) die Osterferien, welche vom grünen Oonnerstage bis zum ODonnerstage nach
dem Osterfeste dauern, so daß mit dem letztgenannten Tage die Schule wieder anfänge;
2.) die Pfingstferien, welche mic dem Sonnabende vor dem Feste anfangen und
mic der Mittwoche nach demselben zu Ende gehen;
3.) die Weihnachrsferien, welche mit dem Tage vor dem Feste anfangen und mir
dem Neujahrskage sich schließen:
4.) die Aernkeferien (§. 70. flgd.);
5.) ein oder höchstens zwei schulfreie Tage in der ersten Fastenwoche;
6.) höchstens zwei schuffreie Tage in der Woche des Kirchweihfestes;
7.) ein schulfreier Tag nach jeder abgehaltenen öffentlichen Schulprüfung, als welcher
dem Schullehrer zur Erleichterung wegen der für das neue Semester vorzubereitenden Ta-
bellen u. s. w. dienen mag;
.) halb= oder vierteljährlich ein schulfreier Nachmitkag, oder, nach Befinden, ganzer
Tag, für diejenigen Schullehrer, welche einer für den Ort oder die Umgegend errichteren
Schullehrer-Conferenz-Gesellschafe als wirkliche Mieglieder angehören, sofern nicht einer
der gewöhnlichen schulfreien Nachmittage zu der einen oder der andern Zusammenkunft an-
gesetzt werden kann.
Wo bieher mehrere Ferien gestattet gewesen, werden sie auf diese Zeit beschränke, in-
soweit nicht bei katholischen Schulen die Feier kirchlicher Feste eine Ausnahme nöthig macht,
worüber die betreffende kirchliche Behörde zu bestimmen hat.
§. 67. Außer den im §F. 66. namhaft gemachten allgemeinen schulfreien Tagen kann
größern Schulanstalten noch ein Tag zu einem auf eine anständige Weise zu begehenden
Schulfeste bewilligt werden, wenn eine solche Feier sich nicht auf eine ohnedieß schulfreie
Zeit verlegen läßt.
6. 68. Das Aussetzen der Schulstunden wegen einfallender Leichenbegängnisse und
anderer kirchlicher Amtshandlungen, denen der Schullehrer beizuwohnen hat, ist möglichst
zu vermeiden, jedenfalls aber darauf zu sehen, daß, wenn dergleichen Berrichtungen sich
nicht auf eine schicklichere Zeit verlegen lassen, oder der Unterricht unterdessen nicht von ei-
nem Gehülfen oder zweiten tehrer fortgesetzt werden kann, die der Störung unterworfenen
bectionen entweder früher als gewöhnlich angefangen, oder in spätern Tagesstunden nachge-
halten, oder auch auf sonst thunliche Weise ersetze werden.
Auch haben die Schulvorstände da, wo ein Schullehrer auch einen Kirchendienst mit
verwaltet, thunlichst Einleitung dahin zu treffen, daß die an manchen „Orten mit letzterm
verbundenen, dem Verhältniß des Schullehrers unangemessenen und störenden Berrichtun-