Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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selbst herbeigeführten ganz= und halbrägigen Unrerbrechungen des Schulunterrichts, hiermir 
folgende festgesetzt: 
1.) die Osterferien, welche vom grünen Oonnerstage bis zum ODonnerstage nach 
dem Osterfeste dauern, so daß mit dem letztgenannten Tage die Schule wieder anfänge; 
2.) die Pfingstferien, welche mic dem Sonnabende vor dem Feste anfangen und 
mic der Mittwoche nach demselben zu Ende gehen; 
3.) die Weihnachrsferien, welche mit dem Tage vor dem Feste anfangen und mir 
dem Neujahrskage sich schließen: 
4.) die Aernkeferien (§. 70. flgd.); 
5.) ein oder höchstens zwei schulfreie Tage in der ersten Fastenwoche; 
6.) höchstens zwei schuffreie Tage in der Woche des Kirchweihfestes; 
7.) ein schulfreier Tag nach jeder abgehaltenen öffentlichen Schulprüfung, als welcher 
dem Schullehrer zur Erleichterung wegen der für das neue Semester vorzubereitenden Ta- 
bellen u. s. w. dienen mag; 
.) halb= oder vierteljährlich ein schulfreier Nachmitkag, oder, nach Befinden, ganzer 
Tag, für diejenigen Schullehrer, welche einer für den Ort oder die Umgegend errichteren 
Schullehrer-Conferenz-Gesellschafe als wirkliche Mieglieder angehören, sofern nicht einer 
der gewöhnlichen schulfreien Nachmittage zu der einen oder der andern Zusammenkunft an- 
gesetzt werden kann. 
Wo bieher mehrere Ferien gestattet gewesen, werden sie auf diese Zeit beschränke, in- 
soweit nicht bei katholischen Schulen die Feier kirchlicher Feste eine Ausnahme nöthig macht, 
worüber die betreffende kirchliche Behörde zu bestimmen hat. 
§. 67. Außer den im §F. 66. namhaft gemachten allgemeinen schulfreien Tagen kann 
größern Schulanstalten noch ein Tag zu einem auf eine anständige Weise zu begehenden 
Schulfeste bewilligt werden, wenn eine solche Feier sich nicht auf eine ohnedieß schulfreie 
Zeit verlegen läßt. 
6. 68. Das Aussetzen der Schulstunden wegen einfallender Leichenbegängnisse und 
anderer kirchlicher Amtshandlungen, denen der Schullehrer beizuwohnen hat, ist möglichst 
zu vermeiden, jedenfalls aber darauf zu sehen, daß, wenn dergleichen Berrichtungen sich 
nicht auf eine schicklichere Zeit verlegen lassen, oder der Unterricht unterdessen nicht von ei- 
nem Gehülfen oder zweiten tehrer fortgesetzt werden kann, die der Störung unterworfenen 
bectionen entweder früher als gewöhnlich angefangen, oder in spätern Tagesstunden nachge- 
halten, oder auch auf sonst thunliche Weise ersetze werden. 
Auch haben die Schulvorstände da, wo ein Schullehrer auch einen Kirchendienst mit 
verwaltet, thunlichst Einleitung dahin zu treffen, daß die an manchen „Orten mit letzterm 
verbundenen, dem Verhältniß des Schullehrers unangemessenen und störenden Berrichtun-
	        
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