Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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gen, wie z. B. das. Bitten von Taufpathen und Hochzeitgästen, die Besorgung des tau- 
kens 2c., anderen geeigneten Personen übertragen werden. 
#. 69. Jahrmarktsferien sind an den Orten, wo Jahrmärkte gehalten wer- 
den, möglichst abzukürzen; ob und in welcher Maaße dergleichen den Kindern aus umlie- 
genden Ortschaften, insoweit sie nicht selbst zur Schulgemeinde des Jahrmarktsortes gehö- 
ren, eingeräumt werden mögen, bleibt der Bestimmung der Schulvorstände überlassen. 
§. 70. Zur Aerntezelt mag zwar denjenigen Kindern, welche das 1.Ore Jahr ihres 
Alters erfülle haben, und ihren Aeltern oder ODienstherrschaften bei dem Aerntegeschäfte 
nützliche Dienste leisten können, auf letzterer Verlangen, eine vier wöchige Befreiung 
vom regelmäßigen Schulbesuche vergönnt werden; es haben aber solche Kinder wöchentlich 
einige Stunden lang die Schule und wenigstens die, zu diesem Behufe zu einer passenden 
Tageszeit anzusetzenden, Religionsstunden, und, wenn durch eintretende üble Witcerung die 
Aerncezeit unterbrochen wird, auch die übrigen tectionen zu besuchen. 
. 71. Auch dem Schullehrer mag es, wenn er hierum, unker Anführung berück- 
sichtigungswerther Gründe, nachsucht, statt sogenannter Hundskagsferien, vom Schulvor- 
stande gestattet werden, in den geschäftsvollsten Tagen der Aerntezeit sein tehrgeschäfe eine 
Woche lang ganz auszusetzen, ohne letzteres durch einen Stellvertreter versehen lassen zu 
müssen, und ohne wegen der versäumren Tage irgend einer Verkürzung seiner Einnahme 
unterworfen zu seyn. 
Solche schulfreie Tage sollen zugleich zum Ausweißen der Schulstube (s. 20.) und zu 
sonstigen Reparaturen im Schullocal, sofern dieselben bis zu einem solchen Zeltpunkte sich 
verschieben lassen, benutzt werden. 
. 72. Der Eintritt der Aernteserien, bei welchen die Verschiedenheic der Gegenden 
zu berücksichtigen ist, wird von dem Schulvorstande bestimmt und sodann von der Kanzel 
verkundigt. 
Oasselbe geschieht auch wegen des Schlußtermins dieser Ferienzeit oder des Wiederan- 
fangs der vollständigen Schullectionen. 
An die hierdurch bestimmte Zeit und Oauer der Aernteferien haben die Kinder und 
deren Aeltern, Vormünder und Dienstherrschaften sich genau und unweigerlich zu halren. 
§. 73. Dem Ermessen des Schulvorstandes bleibe es überlassen, ob die wegen der 
Aernkeferien frei zu gebenden vier Wochen (9. 70.) getheilc und ein Theil derselben z. B. 
in die Zeic der Karcoffelärnte verlegt, ingleichen ob unter dringenden Umständen, nament= 
lich wegen ungünstiger, die Vollendung der Aernte verzögernder Witrerung, noch einige 
Tage binzugefügt werden sollen. 
An diesen zugesetzten Tagen muß jedoch jedes Schulkind, welches das zehnte Jahr sei- 
nes Alters zurückgelegt hat, ohne alle Ausnahme täglich wenigstens die Hälfte der sonst ge-
	        
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