Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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4 81. Die im Orte oder überhaunt innerhalb des Schulbezirks als Dienstboten ver- 
mietheten (I. 62. ff. des Gesetzes), oder aus andern dringlichen und hinlänglich beschei- 
nigten Ursachen im älterlichen Hause nicht lebenden Katechumenen, ingleichen diejenigen, 
welche früher einer fremden Parochie angehörten, oder aus einer solchen, mit der wegen 
zeither benutzten Schulunkerrichts erforderlichen Bescheinigung versehen (I. 138.), seit Kur- 
zem herbeigekommen sfind, endlich diejenigen, welche bis kurze Zeic vor ihrer Anmeldung 
zum Worbereitungsunrerrichte an auswärtigen Orten in Diensten gestanden, oder aus ei- 
ner andern Ursache sich aufgehalten haben, und welche ebenfalls über ihren zeitherigen 
Schulbesuch und dessen Erfolg durch eine Pastoralbescheinigung sich auszuweisen gehaleen 
sind (§. 82.), — alle diese Kinder haben, wenn sie auch das 1 4te tebensjahr schon über- 
schrirren haben sollten, gleich den übrigen Katechumenen, neben dem Vorbereicungsunter- 
richte, die öffentliche Schule in den für ihre Classe festgesetzten Stunden bis zur Conflr= 
mation unausgesetzt zu besuchen. Auch sind sie nur unter den I# 19. 23. und 25. des 
Gesetzes namhaft gemachten Bedingungen als confirmationsfähig zu betrachten. 
6. 82. Einer fremden Parochie angehörende Kinder unter andern als den so eben 
(. 81.) angegebenen Umständen und Bedingungen unter die Katechumenen aufzunehmen 
und zu confirmiren, wird jedem Geistlichen bei Strase der Suspension unrersagt. Auch 
soll, bei gleicher Abndung, kein Geistlicher ein Kind, das nicht bei ihm selbst, oder dem 
neben ihm an derselben Parochialkirche angestellten Geistlichen den geordneten Vorbereitungs- 
unterricht (F. 83.) nach gesetzlicher Weise genossen hat, zur Confirmation oder zum ersi- 
maligen Genuß des heiligen Abendmahls zulassen, wofern niche derjenige Geistliche einer an- 
dern inländischen Parochie, der ein solches Kind vorbereitet hat, in einem Zeugnisse die 
Reife desselben ausdrücklich bescheinigt und darin zugleich seine Einwilligung, daß die Con- 
firmarion des Kindes durch einen andern Parochialgeistlichen geschehen möge, erklärt. 
6. 83. Der den Katechumenen von den Parochialgeistlichen zu ertheilende besondere 
Vorbereitungsunterricht ist spätestens gleich nach dem neuen Jahre anzufangen 
und an zwei oder drei dazu wöchentlich anzuberaumenden Tagen, wo möglich, zu ei- 
ner solchen Tageszeic, welche mit den öffentlichen Schulstunden, an denen diese Kinder im- 
mittelst ebenfalls noch Theil zu nehmen haben (§. 80.) nicht zusammentrifft, bis zum 
Eintricte der Confirmation fortzusetzen. 
Diejenigen Kinder, welche zu Michgelis zur Confirmarion kommen, mögen mit den 
vor Ostern vorzubereitenden Kindern zusammengenommen werden, und haben sich dieselben 
dann nur noch in den letzten zwei Monaten vor der erstmaligen Abendmahlefeier, ein bis 
zweimal wochentlich, zur nöcthigen Wiederholung und Vervollständigung der zu jener Zeic 
empfangenen Belehrungen bei dem Geistlichen einzufinden. 
6. 84. Wenn ein Geistlicher, der zugleich Gottesdienst in einer Filial= oder Schwe- 
sterkirche zu besorgen hat, statt der bisher in seiner Parochie gebräuchlich gewesenen einma- 
1835. 44
	        
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