Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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ligen jährkichen Constrmation diese Handlung in der Folge zweimal (zu Ostern und zu 
Michgelis)) zu verrichten hat, so mag auf den Wunsch des Geistlichen von der Kirchen- 
Inspeceion Einleitung zu einer Vereinigung mie den betheiligten Gemeinden dahin getroffen 
werden, daß die Confirmation sämmtlicher, an jedem Termine vorhandener, Katechumenen 
der Kirchfahrt wechselsweise in der einen und in der andern Kirche Statt finde. 
§6. 85. Das Gesuch um Erlassung eines halben Jahres an der gewöhnlichen Schuslzeit 
ist von den betreffenden Aeltern 2c. zeitig und spätestens vor dem Beginn des Vorberei- 
tungsunterrichts der Confirmanden, unter Anführung der dafür sprechenden Gründe, an 
den Schulvorstand zu bringen, welcher letztere, sofern der Local-Schulinspeckor sich damie 
einverstanden erklärt, die Genehmigung zu ertheilen hat. 
9. 86. Da durch die im Gesebe, insobesondere 96. 24. und 2 5., enthalrenen Bestim- 
mungen auf die Verhälenisse unbemietelter Aeltern die nöthige Rücksicht thunlichst genommen 
worden ist, und daher im Allgemeinen Gesuche um noch frühere Entlassung eines Kindes 
aus der Schule unzulässig erscheinen, so sind von den ODistricts-Schulinspectoren in der 
Regel alle dergleichen Gesuche, welche bloß auf die dadurch beabsichtigte Erleichterung der 
Aeltern in ihren Erwerbs= und sonstigen Verbältnissen gegrunder werden, sofort zurück- 
zuweisen. 
Dagegen mag in den, auf besondern dringenden Gründen, vorzüglich rücksichtlich der 
eigenen Verhälenisse des Kindes, z. B. vorhandener günstigen Gelegenheic für dessen Unter- 
bringung zur Erlernung einer Professson oder in einem Dienste, beruhenden und von dem 
jedesmal hierüber zu hörenden Schulvorstande bevorworceken Fällen ferner ein solches Ent— 
lassungsgesuch der vorgesetzten höhern Behörde zur Beschlußnahme angezeigt werden. Alle 
srüber in Betreff dieses Gegenstandes ergangene Verordnungen kommen künftig weiler 
niche in Anwendung. 
§. 87. Nicht nur von dem Schullehrer sind in Betreff der confirmirten und aus der 
Schule entlassenen Kinder die nöthigen Umstände, und zwar in den dazu bestimmten Ru-- 
briken des allgemeinen Verzeichnisses der Schulkinder (Schema A.), anzumerken, sondern 
es hat auch der Parochialgeistliche des Orks, wo die Confkrmation geschieht, diese Kinder 
in ein zu diesem Behufe zu haltendes und von Jahr zu Jahr forthuführendes Verzeichniß 
(Confirmandenbuch) mir Angabe des Alters eines jeden Kindes und der auf den 
Vorbereitungsunterricht jedesmal verwendeten Zeit, nebst kurzen, die Kenntnisse und das 
sittliche Verhalten bekreffenden und sonst ekwa besonders gemachten Bemerkungen einzu- 
tragen. 
§. 88. Die Schul-Enelassungsscheine, welche den bekreffenden Kindern bei deren 
freiwilligen Entlassung aus der Schule (§. 65. no. 3.) zu übergeben sind, müssen, außer 
Vor= und Zunamen und Zeic und Ort der Geburé, die Dauer der Schulzeit (nach Jah- 
ren und Monatken), und den Tag der Schulentlassung, zugleich aber auch den Grad der 
erlangten Befähigung (durch die dreifache Abstufung — „vorzüglich" — gut“ —
	        
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