Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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terrichts da, wo diese Aufbringung Schwierigkeicen hae, durch angemessene Geldunterskützun- 
gen für dergleichen und ähnliche Bedürfnisse die Begründung der Sonntageschulen zu beför- 
dern bereit, auch deren Erhalkung, in dieser und anderer Beziehung, zu sichern be. 
flissen seyn. 
Zum III. Abschnirte. 
Von den Verbindlichkeiten der Schulgemeinden in Betreff der Unterhaltung 
der Schulanstalten. « 
Zu A. 
Von dieser Verbindlichkeit uͤberhaupt. 
(Zu H. 29. ff. des Gesetzes.) 
. 95. (zu 9. 29.) In Betreff der Sätze des von denjenigen, welche die Schule be- 
nutzen, zu entrichtenden Schulgeldes wird, insoweit niche Local-Schulordnungen hierüber 
besondere Bestimmungen enthalten, auf dasjenige, was hierunrer bisher bei der fraglichen 
Schule üblich gewesen ist, rhunlichst zu sehen, überhaupé aber davon auszugehen seyn, daß 
das Schulgeld keinesweges das gesammte Erforderniß für die Schule decken, sondern nur 
einen mäßigen, mit dem Vermögen der Contribuenren in Verhäleniß zu bringenden, Bei- 
trag hierzu gewähren solle. Auch ist darauf zu achten, daß hierbei ferner die kage unbe- 
mitcelter Aeltern, welche mehrere schulpflicheige Kinder haben, berücksscheige werde. 
Die im Gesetz enthaltene Vorschrift, daß das Kataster über die Schulgelderbeiträge 
von Zeit zu Zeit revidirt werden solle, ist an die Cocalbehörde gerichtet und wird nach dem 
Austritt bisheriger und Eintritt neuer Schüler zu Ostern und Michaelis jeden Jahres sich 
nöthig machen; indessen steht der vorgesetzten höheren Behörde eine solche Revision sowohl 
überhaupt, vermöge der ihr zustehenden allgemeinen Aufsicht, als auf besonderen Anlaß durch 
Beschwerden jederzeil frei. 
Die Einziehung der Schulgelder darf nie einem tehrer übertragen werden. 
§. 96. (serner zu §. 29.) Trikt die Nothwendigkeit, Geldanlagen zu Deckung der 
Schulbedurfnisse zu machen, ein, so hat in Städten der Schulvorstand dem Stadtrathe 
biervon Anzeige zu machen, und letzterer in den Städten, welche die allgemeine Städteord- 
nung angenommen haben, nach Maaßgabe derselben und des etwa zu solcher errichteren 
örtlichen Statuks, das Weitere wegen Aufbringung des Bedürfnisses zu besorgen. 
In kleinen Städten, welche von der allgemeinen Städteordnung ausgenommen wor- 
den sind, und in Dörfern hat der Schulvorstand sich deshalb an die Schulinspection mie 
dem Ersuchen um die weiteren Einleitungen zu wenden. « 
Die Schulinspection hat hierbei in Betreff der Vertheilung und Aufbringung solcher 
Gemeindeanlagen zunaͤchst die in der Schulgemeinde schon bestehende oͤrtliche Verfassung 
zum Anhalten zu nehmen, und da, wo diese nicht vorhanden ist, sich moͤglichst zu bemuͤhen,
	        
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