Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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eine Vereinigung hierüber zu kreffen. Findek eine definitive Uebereinkunfe Schwierigkeiten, 
so hat sich die Schulinspection angelegen seyn zu lassen, wenigstens eine einstweilige, vorbe- 
hältlich einer Ausgleichung nach der Publication eines Gesehes über die Aufbringung der 
Parochiallasten, wenn sich nach solchen Prägravationen für den einen oder den andern Theil 
ergeben sollten, zu vermitteln. 
Kann eine gütliche Uebereinkunfe unker den Betheiligten niche erwirkt werden, so ist 
wegen Fortstellung und Enrscheidung der diesfallssgen Irrung den Bestimmungen der Gesetze 
über Competenzverhältnisse zwischen Justiz= und Verwaltungsbehörden und über das Ver- 
fahren in Administrativjustizsachen bezuglich vom 28sten und 30sten Januar dieses Jahres 
nachzugehen Cvergl. 9. 111.). 1 
Auch die Kreisdirectionen haben, wenn diesfallsige Sereitigkeiken an sie zur Entschei- 
dung gelangen, nach Befinden noch einen Versuch zu deren gütlicher Beilegung zu machen. 
S. 97. (zu §. 31.) Ist eine Holzung (Commun-, Kirchen= oder Schulbolz) vor- 
banden, aus welcher das Bedürfniß bisher entnommen worden oder, ohne gegründeten 
Widerspruch Anderer besorgen zu müssen, entnommen werden kann, so bewendet es dabei; 
außerdem ist das nöthige Brennmaterial aus der Schulcasse (S. 35. No. 4. des Gesetzes) 
anzuschaffen. Im ersteren Falle verbleibe es auch bei dem, was wegen der Anfuhre und 
Vorrichtung des Holzes an einem Orte ekwa biseher üblich gewesen ist. Da übrigens diese 
Verbindlichkeit der Schulgemeinde verschiedentlich zu Irrungen theils mit dem Schullehrer 
wegen des auf die Schulstube zu rechnenden Bedarfs, theils unter den Miegliedern der 
Schulgemeinde wegen der Anfuhre, des Abladens, Spaltens und tegens des Holzes, wie 
z. B. zwischen den Anspännern, Gärenern und Häuslern, Anlaß gegeben hat, so ist zu 
Verhütung und Beseitigung diesfallsiger Streitigkeiten die am Schlusse des 9. 31. des 
Gesetzes ersichtliche Bestimmung getroffen worden, bei welcher auch die Schullehrer Beruhi- 
gung fassen werden, weil, wenn das Erbiecen der Gemeinde nicht angemessen wäre, solches 
auch die höhere Behörde nicht billigen würde. 
9. 98. (zu §. 32. no. 1.) Es wird hierbei vorausgesetzt, daß 
a.) das Vermögen einer Kirche so beschaffen sey, daß von dessen Nubungen die eigenk- 
lichen kirchlichen Bedürfnisse nachhaltig bestricten werden können, und 
b.) da, wo die Schulgemeinde von der Kirchengemeinde verschieden ist, die Einwilli- 
gung der Betheiligten erfolgt sey. 
Uebrigens ist über die Zulässigkeit eines solchen Zuschusses und dessen Becrag, wo niche 
schon zeither diesfalls Bestimmung erfolgt war, jedesmal, nach vorherigem Gehör des 
Patrons bei Kirchen, an denen das Patronatreche Patrimonial-Obrigkeiten und Privaten 
zusteht, die Entscheidung der vorgesetzten höheren Behörde einzuholen. 
Unter den „anderen Fonds“ sind z. B. die Bezüge zu verstehen, welche bisweilen aus 
dem Kämmereivermögen dem Schulwesen zugewiesen sind.
	        
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