Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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g. 99. (zu §. 33. des Gesitzes.) Obwohl Schulcollecten ain zweckmäßigsten zu Be- 
friedigung der im Gesetze §. 35. unker no. 3. bezeichneten Bedürfnisse veranstaltet werden, 
so bleibt doch die Wahl des bei jeder einzelnen Collecte in das Auge zu fassenden, zum 
Besten der Schule gereichenden, besondern Zwecks dem Schulvorstande ganz überlassen, 
nur ist er vorher genau zu bestimmen und der Schulgemeinde bekanne zu machen. 
Uebrigens können diese Collecten da, wo sie zeither in den Häusern eingesammele wor- 
den, auch fernerhin als Hauscollecten beibehalten werden. 
66. 00. (zu F. 34.) In dem Gesetze ist es ganz der Schulgemeinde überlassen, ob 
sie da, wo Abgaben bei Käufen und andern Besitzveränderungen bisher üblich gewesen sind, 
solche ferner bestehen lassen wolle oder nicht, wie denn überhaupt den Gemeinden in Auf- 
bringung der für das Schulwesen erforderlichen Mittel möglichste Freiheit zu lassen, und 
nur darauf durchaus zu sehen ist, daß Collisionen mic andern öffentlichen Abgaben vermie- 
den werden. 
G. 10 1. (zu §. 35. no. 5. des Gesetzes.) Da die nach den Vorschriften dieser Ver- 
ordnung, z. B. §. 54. 57. 62., von den Schullehrern zu führenden Tabellen, Ma- 
nuale tc. und sonst denselben obliegenden amtlichen Ausfertigungen und Eingaben einen fort- 
laufenden offiziellen Aufwand an Schreibematerialien erfordern, so ist dieser, als ganz be- 
sonders in dem bei Verwaltung der Schulangelegenheiten entstehenden Geschäftsaufwande 
mit inbegriffen, bei jeder Schulanstalt aus der Schulcasse zu bestreiten. 
6. 102. Oie Schulcasse ist unter besonderer Aufsicht der Mieglieder des Schulvor- 
standes zu verwalten. 
Die nähern Bestimmungen hierüber, insbesondere über die mie der eigentlichen Cassen- 
verwaltung, wo nicht von einem dazu geeigneten Mitgliede der Schulgemeinde ein annehm- 
liches Erbieten zu deren Uebernahme geschehn ist, zu beauftragende Person, über die Ver- 
wahrung der eingehenden und nicht sogleich zu verwendenden Gelder, ferner über die Bele- 
gung der Ausgaben, auch ob und inwieweit dem Rechnungsführer die Bestreitung plötzlich 
vorkommender Ausgaben gestartet werden möge 2c., bleiben den von der Schulinspeccion 
unter der Aufsichte der vorgesetzten höhern Behörde zu treffenden Einrichtungen, bei denen 
in Städten, wo die allgemeine Städteordnung eingeführt ist, die in deren XXIsten Abthei- 
lung hierüber enthaltenen Vorschrifcen in Obacht zu nehmen sind, vorbehalten. 
#. 103. Mit dem letzten Dezember jeden Jahres ist die Schulcassenrechnung abzu- 
schließen und von dem Rechnungsführer bierauf in den ersten vier Wochen des neuangetre- 
tenen Jahres nebst allen dazu gehörigen Belegen an ein jedesmal besonders hierzu von 
dem Schulvorstande zu erwählendes Mitglied des Schulvorstandes (§. 102.) abzugeben, 
welches darüber dem letztern in einer Versammlung sämmtlicher Mitglieder innerhalb der 
nächstfolgenden vier Wochen Vorcrag zu erstatten hat.
	        
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