Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Gesammt--Einkommens festgestellten Saͤtze des letzteren koͤnnen, der solchen unterliegenden 
Absicht gemaͤß, von den bei Bekanntmachung des Gesetzes bereits vorhandenen Schullehrern 
nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie bisher den erforderlichen Grad ihrer 
Befaͤhigung und Tuͤchtigkeit zu ihrem Beruf bewaͤhrt haben, und es moͤgen demnach die 
fraglichen Bestimmungen nicht ohne Weiteres Anwendung finden. 
Es ist vielmehr, wenn die Inhaber der nach dem Gesetze zu gering besoldeten Stellen 
ermittelt worden sind, sodann von ihrer Befähigung zur Verwaltung eines Schulamtes 
nach den durch das Gesetz und diese Verordnung festgestellten Anforderungen, der Beschaf- 
fenheit ihrer bisherigen Leistungen und ihrem übrigen Verhalten, bezüglich, soweit nörhig, 
durch mit ihnen anzustellende Prüfung, sich Gewißheit zu verschaffen, und, wenn hierbei 
erhebliche Mängel oder Ausstellungen sich ergeben haben, auch bei unzureichender Befähigung 
für die weitere Ausbildung Veranstaltungen, die Erfolg erwarten lassen, niche gerroffen 
werden können, durch Beisetzung eines Hülfslehrers, Quiescirung oder in sonst thunlicher 
Weise für Verbesserung der Schulanstalt zu sorgen; dagegen ist qualificirten Schullehrern, 
die geringer, als es das Gesetz will, besoldet sind, ehemöglichst zu dem gesetzlichen Ein- 
kommen zu verhelfen, und es sind demnach, wo nöthig, die oben §. 11. ff. angeordne- 
ten Veranstaltungen von der betreffenden höheren Schulbehörde vor allen Dingen einzulei- 
cen und nachher das Weitere nach Vorschrife des Gesetzes vorzukehren. 
Bis dahin bewendet es bei dem Bestehenden; der elwa dem Schullehrer angewiesene 
Wandeltisch aber muß sofort abgestellt werden (Gesetz §. 37.). 
§9. 110. Nachdem durch die Bestimmungen in F. 39. des Gesetzes der Schullehrer 
in den Scand gesetzt ist, sich seinem Berufe ganz zu widmen, so darf derselbe kein anderes 
Amt oder ein fremdartiges Geschäft verwalten, noch weniger ein Gewerbe berreiben, ohne 
dazu die besondere Erlaubniß der vorgesetzten höhern Behörde erlange zu haben (vergleiche 
allgemeine Städteordnung §. 97.), welche, sofern der tehrer dadurch von Erfüllung sei- 
nes Berufs abgehalten oder in Verhältnisse verwickele werden möchte, die mit der dem Schul- 
amte gebührenden Achtung nicht vereinbarlich sind, zu versagen ist. Auch soll ein Schul- 
lehrer nicht durch übertriebene Privatstunden-Ertheilung die zweckmäßige Nutzung seiner 
schulfreien Zeit hindern, widrigenfalls er bierin nach fruchtlos gebliebener Erinnerung des 
gocal-Schulinspectors von dem Districts- Schulinspector gebührend zu beschränken ist. 
S. 111. (zu §. 42.) Die Kirchen= und Schulinspection hat sich jedoch in den Fällen, 
wo das Interesse der Gerichtsherrschafr des weltlichen Coinspectors eintrict, der Enrschei- 
dung zu enthalten und vielmehr, in Gemäßheic des §. 11. des Gesetzes das Verfahren in 
Administrativjustizsachen betreffend vom 30sten Januar dieses Jahres, zur vorgesetzten 
höhern Behörde zu berichten. V 
1838. 45
	        
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