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Zum IV. Abschnitte.
A.
Anstellung der Schullehrer betreffend.
(Zu K. 43. ff. des Gesetzes.)
§. 112. Der Schullehrer muß, wenn ihm der wichtige und ehrwürdige Beruf der
Jugendbildung mit verhoffteem Rutzen anvertraut werden mag, nicht nur einen gereiften
Verstand und diejenigen Kenntnisse, Eigenschaften und Fertigkeicen, welche zu den zu be-
sorgenden Unterrichts= und Erziehungsgeschäften erforderlich sind, sowie einen gesunden,
festen, mit berufshinderlichen Gebrechen und Mängeln nicht behafteren Körper, sondern
auch wahre tiebe zu seinem Berufe, Thätigkeit, Bescheidenheit und insbesondere einen fest-
Loctmnn: lebendigen, durch einen reinen frommen Wandel bekräftigten, Christenglau-
ben besitzen.
§. 113,. Zu möglichst vollständiger Befriedigung der in §. 112. aufgestellten For-
derungen sollen besonders die in den Königl. Sächs. Landen vorhandenen Schullehrer-
Seminare dienen, als welche zum Zwecke haben, daß tüchtige Volksschullehrer darin gebil-
det werden sollen.
Zur Zeit bleibe es zwar geschicklen Geistlichen und Schullehrern noch gestartet, junge
beute zu Elementar-Schulämtern vorzubereicen; es müssen jedoch Alle, welche künftig sich da-
mit beschäftigen wollen, die Erlaubniß hierzu bei der betreffenden höheren Behörde nachfu-
chen, welche dieselbe nur, wenn diese Art der Vorbereicung die vollständige Erreichung des
Zwecks hoffen läße, zu ertheilen, jedoch dabei die Vorschrift zu machen hat, daß der Con-
cessionar nur solche Individuen zur Unterweisung annehmen dürfe, welche in dem öffencli-
chen Schullehrer-Seminar, das in dem Kreise ihres Aufenthalesorks oder demselben zu-
nächst sich befindet, bereits geprüft und zur Annahme geeignet befunden worden sind, allein
zur Zeit in solchem den Zutrice nicht haben erhalten können, und diese Umstände beschei-
nigen. Diejenigen Geistlichen und Schullehrer, welche sich jetzt schen mit dieser Vorbil-
dung junger Leute beschäftigen, haben, insofern sie bereits mic einer Concessson hierzu ver-
sehen sind, binnen 4 Wochen von Publication des Gesetzes an bei der betreffenden höhern
Behörde hiervon gehörige Anzeige, mit einem Berzeichniß ihrer dermaligen Zöglinge, zu
machen, außerdem aber binnen derselben Frist daselbst um die Erlaubniß zur Fortsetzung
dieses Geschäfts zu bitten, welche, dafern sonst kein Bedenken vorwaltet, mit obbemerkter
Vorschrife für die Annahme neuer Zöglinge, in Ansehung welcher auch bereics mit Con-
cession versehene Geistliche und Schullehrer an solche gebunden seyn sollen, kostenfrei zu
ertheilen ist.
Die oberwähnte Prüfung der in die Seminarien Aufzunehmenden wird übrigens auch
der in nachstehendem §. bezeichneten Behörde gufgetragen werden.