Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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. 447. (zu §. 43. Bé. c.) Schulamts-Candidaten, welche in der zweiten Prüfung, 
die mit dem Examinanden vor derselben Behörde, wo dessen erste Prüfung erfolgte, an- 
zustellen ist, und bei welcher übrigens, wenn katholische Schulamts= Candidaten sich darun- 
ter befinden, die Bestimmung 9. 114. ebenfalls Platz greifc, die erforderlichen Kennenisse 
und Geschicklichkeiten zu Tage legen, erhalten hierüber ein besonderes Zeugniß (Wahlfähig- 
keits-Zeugnißh, in welchem der Grad ihrer Befähigung zu einer ständigen tehrerstelle eben- 
falls durch eine der Haupccensuren: vorzüglich, gur, und genügend, ausge- 
drückt wird. 
§9. 118. Das Nähere in Betreff der bisher erwähnten Prüfungen wird durch be- 
sondere Verordnung des Ministeril des Cultus und des öffentlichen Unrerrichts festgestellr 
werden. 
Die Anstellungs= und Beförderungs-Prüfungen sind von den evangelischen Schulleh- 
rern vor dem andesconsistorio zu bestehen und wird daselbst deshalb behusige Einrich- 
kung getroffen werden. 
§. 119. Bei eingetretener Erledigung eines Schulamtes ist wegen einstweiliger Ver- 
waltung desselben von Seiten des Districts-Schulinspectors auf die ihm sofort von dem 
Local-Schulinspector hiervon zu machende Anzeige ungesäumt behusige Veranstaltung zu 
treffen, wobei dem ersteren die nach jeder Prüfung erfolgenden Bekanntmachungen der bei 
solcher tüchtig befundenen Schulamts-Candidalen (9F. 121. dieser Verordnung) zum An- 
halten dienen können. 
Sofern nach Erledigung eines Schulamts sich zu dessen Verwaltung bis zur Wieder- 
besetzung die Anstellung eines Schulvicars nöthig macht, so hat vor dessen Antritt der Di- 
stricts= Schulinspector die demselben auszusetzende Gebühr zwischen den Betheiligten zu 
vermitteln. 
5. 120. Die §F. 47. des Gesetzes bestimmte Frist läufe vom Tage der Erledigung an, 
und eine Nachweisung, daß der Collator von der Erledigung Kenneniß erhalten habe, ist 
niche erforderlich, um bei verzögerter Präsenration zur Besetzung der erledigten Stelle zu 
verschreiten. 
§. 121. Die zur Besetzung von Schulämtern Berechtigten haben bei jeder Berufung 
zu einem Schulamte lediglich den zu demselben erforderlichen Grad der Tüchtigkeit auf Sei- 
ten des zu Berufenden in das Auge zu fassen und insbesondere bei Beförderungen zu um- 
fänglichen und einrräglichen Stellen nicht sowohl das Alter und die Bedürftigkeit, als die 
gereiflere Einsiche und Amtserfahrung, jedenfalls aber den erprobten Berufseifer, den reli- 
gissen Sinn und die moralische Würdigkeic zu berücksschtigen. 
Um aber den verleihenden Behörden die Wahl zu erleichtern, sollen die anstellungsfä- 
bigen und wählbaren Candidaten, alsbald nach den oben (8§9. 114. und 117.) gedachten 
Prüfungsterminen in einer den Grad der Befähigung nach den ihnen ausgefertigten Zeug-
	        
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