Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(331) 
nissen bemerklich machenden Ordnung von dem Ministerio des Culeus und des öffentlichen 
Unterrichts zur öffentlichen Kenneniß gebracht werden. 
422. Ausländer können zu ständigen Schulstellen berufen werden, wenn s#e über 
ihre Vorbereitung zum Schulfache und nachherige weirere Ausbildung für dasselbe in der 
im Gesetz §. 43. b. bezeichneren Weise in hiesigen kanden oder auswärts, sowie über ihre 
sittliche Gesinnung und zeitherige Aufführung durch Zeugnisse, welche die vorgefetzte höhere 
Schulbehörde vollkommen befriedigen, sich ausweisen, und alsdann ihre Befähigung zum 
Lehramte durch die Anstellungsprüfung dergestalt darchun, daß sie in dieser Prüfung wenig- 
stens die 2t0e Cenfur (gut oder wohl) erhalten, auch ubrigens das Züste tebensjahr 
(. 43. U. d. des Gesetzes) zurückgelegt haben. 
9. 123. Jeder Besetzungsbehörde bleibt es nachgelassen, mit denjenigen Bewerbern, 
welche sie bei der Wiederbesetzung einer vacanten Schuslstelle zu berücksichtigen gesonnen ist, 
vor deren Präsentation eine Probe zu Erforschung ihrer Geschicklichkeit zu den ihnen aufzu- 
cragenden Berufegeschäften veranstalten zu lassen. Der zu einer Schufstelle designirte Be- 
werber ist zuvörderst durch den Districts-Schulinspector der vorgesetzten höhern Behörde, 
und von dieser, wenn sie bierbei ecwas nicht zu erinnern finde#, dem Landesconsistorio zur 
Prüfung (5.118.) zu präsentiren, indem alle Schulamtsbewerber, welche innerhalb Eines 
Jahres nach der wohl bestandenen Wahlfähigkeitsprüfung zu einer ständigen tehrerstelle 
nicht gelangt sind, noch einer Prüfung bei ihrer Anstellung unkerworfen werden sollen. 
Hat der Designirte das Zeugniß, daß er in solcher bestanden habe, beigebracht, so ist 
nachher die jedenfalls nöthige Probe, wenn die Gemeinde, welche dabei beeheilige ist, se 
nicht ausdrücklich verbittet, in Gemäßheit der Berordnung vom 7t#en Juni 1833. (Samm- 
lung der Gesetze und Verordnungen von demselben Jahre S. 51. flgd.) und, soviel die 
Oberlausitz betrifft, nach der Verordnung vom 1 1#en Juli 183 4. (Sammlung der Gesetze 
und Verordnungen von demselben Jahre S. 165. flgd.) zu veranstalten, damit sie ihre 
etwanigen Erinnerungen gegen die Person, die abgelegte Probe und den tebenswandel des 
ernannten Schullehrers vorbringen könne. 
Hat die Schulgemeinde etwas nicht eingewendek, so erfolgt die Aushändigung der Bo- 
cation, die Einführung, Bestätigung und Berpflichtung des ernanneen Schullehrers in der 
in den angezogenen Verordnungen vorgeschriebenen Weise. 
§. 124. Oie Einweisung in das tehrame geschieht durch den tocal-Schulinspector, 
welcher diese Feierlichkeic durch eindringliche Belehrungen und Ermuneerungen zu erhöhen 
bemüht seyn wird, in der Schule vor dem Vereine der versammelten Schüler und in Ge- 
genwart der übrigen Mitglieder des Schulvorstandes, sowie derjenigen Gemeindeglieder, 
welche sich freiwillig dazu einsinden wollen. 
5. 125. Die Einführung bloßer Hülfslehrer und Vicarien 2c. und deren Vorstellung 
vor den Kindern, welche ihrer Uncerweisung übergeben, werden sollen, erfolgt nach bierzu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.