Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Gruben von 2 m Tiefe angelegt werden können, ohne daß auf Wasser gestoßen 
wird. Die Gruben sollen mindestens 08# m von einander getrennt sein und dürfen 
nur mit Genehmigung der Polizeibehörde geöffnet oder erneut in Benutung 
genommen werden. Die Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn nach 
amtstierärztlichem Gutachten mit Sicherheit anzunehmen ist, daß eine vollständige 
Verwesung der in der Grube untergebrachten Kadaver oder Kadaverteile statt- 
gefunden hat, und daß ansteckungsfähige Seuchenkeime in der Grube nicht mehr 
vorhanden sind. In besonderen Ansnahmefällen kann die vorzeitige Oeffuung solcher 
Gruben unter Amvendung aller erforderlichen Vorsichismaßregeln und unter poligzei- 
licher Ueberwachung gestattet werden. Die aus einer geöffneten Grube ausgehobenen 
Tierleile sind wieder vorschriftsmäßig zu vergraben vder sonst (§ 67) unschädlich 
zu beseitigen. 
) Der Waseuplatz darf zu keinem anderen Zwecke als zum Vergraben 
von Kadavern benutzt werden; insbesondere ist verboten, auf ihm Viehsutter zu 
werben oder ihn beweiden zu lassen. 
8 74. 
() Das Halten von Schweinen auf dem Abdeckereigrundstück ist verboten. 
Für Hunde, die auf dem Abdeckereigrundstücke gehalten werden, kann 
die Anketlung oder Unterbringung in Zwingern angeordnet werden. 
Beaufsichtigung. 
§5 75. 
C)Ueber die amtstierärztliche Beanfsichtigung der Abdeckereien einschließlich 
der Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und 
tierischen Wiilen cnrläßt die Landcesregierung die näheren Bestimmungen. 
e e Landesregierung kann eine Anzeige über das Vorhandensein, die 
Neneinuichung und Einstellung der im Abs. 1 genannten Betriebe vorschreiben. 
8 76. 
Inhaber von Abdeckereien oder von Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung 
oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen oder sonstige Personcu, die 
zur Beseitigung von Kadavern und tierischen Teilen amtlich bestellt sind, müssen 
nach näherer Bestimmung der Landesregierung Kontrollbücher führen. 
16. Verkehr mit Biehseuchenerregern. 
(6 17 Nr. 16 des Gesetzes.) 
§ 77. 
Für den Verkehr mit Viehseuchenerregern und für ihre Aufbewahrung sowie 
für die bei der Ausführung wissenschaftlicher Arbeiten mit solchen Erregern zu 
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