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1.) erwiesene Krankheit des Kindes, oder ein solches Uebelbesinden desselben, wodurch
dessen Ausgehen gänzlich gehindert oder doch bedenklich gemacht wird;
2.) eine solche Krankheit des Vakers oder der Murker, welche bertlägerich macht, je-
doch bloß in dem Falle, wenn das Kind nur noch den Valer oder die Mutter am Leben
hat, das älteste unter seinen im lterlichen Hause sich aufhaltenden Geschwistern ist und we-
der eine Wirthschafterin, noch Gesinde im Hause vorhanden ifst;
3.) eine Krankheit derselben Arc eines Bruders oder einer Schwester, wenn das
Schulkind ältere Geschwister nicht im Hause und entweder nur noch den Vater oder die
Murter hat, jener oder diese aber auf Arbeit außer dem Hause gehen muß;
4.) für Kinder eingeschulter Orte, oder von dem Schulhause enrfernt oder abgeson-
derk liegender Ortstheile, besonders in dem Jalle, daß solche Kinder noch klein oder von
schwächlicher Leibesbeschaffenheit sind, oder es ihnen, notorischer Armuth wegen, an der nö-
thigen Winterbekleidung fehle, eine durch Eintritt übler Witterung, oder durch Ungangbar-
keit der Wege so erschwerte Communication, daß zu dem Schulorte oder dem Schulhause
ohne besorgliche Nachtheile für die Gesundheit der Kinder nicht zu gelangen ist.
Ob außer diesen Entschuldigungsursachen noch andere, von besondern und außeror-
dentlichen Ereignissen in Jamilien oder von andern ungewöhnlichen Umständen hergenom-
mene, Entschuldigungsursachen als starthaft angesehen und angemerkt werden können, bleibr
der gewissenhaften Beurtheilung des Schulvorstandes und insbesondere des ocal-Schulin-
spectors anheim gegeben, indem der Schulvorstand verpflichtet ist, dergleichen Angaben bei
Durchgehung der berreffenden monatlichen Versäumnißlisten zu prüfen (9. 67. no. 2. des
Gesetzes), um zu einer sichern Bestimmung über die der Obrigkeit als wirklich straf-
bar zu bezeichnenden Versäumnisse zu gelangen.
. 143. Es bleibt dem Schulvorstande esen ob er zur Aufrechthaltung der
noͤthigen Ordnung und Regelmäßigkeit im Schulbesuche, bevor hierzu ein strengeres obrig-
keitliches Einschreiten (I. 67. des Gesehes) in Anspruch genommen wird, folgende ander-
wärts, dem Vernehmen nach, mit gurem Erfolg gekroffene Einrichrung, unter den durch
die örtlichen Verhältnisse erwa gebotenen Modifscarionen, mic Genehmigung der Schulin-
spection, welche solchenfalls die allenthalben nöchigen Einleikungen und Vorkehrungen zu
treffen hat, in Anwendung bringen möge:
1.) In jeder zu einem Schulverbande gehörenden Gemeinde wird ein Schulbote be-
stellt. — In großen Gemeinden, welche in mehrere Schuldiftricte getheilt find, kann für
jeden dieser letzteren, wie überhaupt für jede Schule ein besonderer Schul ulbote angestellt
werden. ·
2.) Außer den gewoͤhnlichen Ferien- und schulfreien Wochen und Tagen fragt der
Schulbote aus dem Schulorte an jedem Schultage nach Beendigung der Schulstunden
bei dem Schullehrer an, welche Kinder an diesem Tage die Schule ohne statthafte Entschul—
digung versaͤumt haben.