Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Eine solche Veranstaltung ist nach Verschiedenheit der Ortsverhaͤltnisse nach folgenden 
Grundzuͤgen einzurichten: 
1.) Für die noch nicht schulfähigen Kinder gedachter Aeltern 2c. (sofern sie nur des 
Ntaufens schon mächrig find) wird eine Stube und in deren Nähe ein freier, jedoch gehörtg 
verwahrter, Spiel= und Erholungsplatz eingerichter, wo sie den Tag über unter der Auf- 
sicht einer zuverlässigen und unbescholtenen Pflegerin (Warcefrau) sich aufhalten und die 
nöchige Nahrung genießen können. « 
2.) Jede Mutter, die in der Lage ist, ihre Kinder, um sie nicht ganz ohne Pflege 
und Aufsicht zu lassen, der Warteschule anvertrauen zu muͤssen, hat dieselben wohlgereinigt 
fruͤh, wenn sie auf die Arbeit geht, in diese Anstalt zu bringen, und Abends aus derselben 
abzuholen. 
3.) Die Wartefrau hat fuͤr die Reinlichhaltung, Pflege und Bewahrung der ihr über- 
gebenen Kinder vor Schaden, auch, soweit sich thun läße, für passende Beschäftigung der 
Kinder durch Spiele, bei den größern Mädchen durch Unrerriche im Sericken rc., zu sorgen 
und die für sie bestimmte Nahrung, nach Befinden mit den ihr zugegebenen Gehülfinnen, 
zweckmäßig zu bereiten und ihnen unverkürze zu reichen. 
4.) Die Kosten der Anskalr sind zunächst durch mäßige Verpflegungs-Beieräge der Ael- 
tern rc. der darin verwahrten Kinder —.—. 6 pf. räglich), und, da diese nicht ausreichen 
können, durch freiwillige Gaben menschenfreundlich gesinnter Personen zu bestreiten, indem 
zu erwarken ist, daß wohlhabendere Gemeindemieglieder zur Unterhaltung dieser Anstalten 
besondere Beiträge zu bewilligen sich geneige bezeigen werden. 
Gemachten Erfahrungen zufolge gedeihr eine solche Anstalt vorzüglich, wenn die Frauen 
und erwachsenen Töchrer gebilderer und wohlgesinnter Ortsbewohner sich der teitung und 
Beaufsichtigung derselben unterziehen und insbesondere sich dem täglichen, nach einer Reihen- 
folge unter sich abwechselnden, Besuch der Warkeschulen, welcher zur Specialaufsicht (beson- 
ders in Betreff der Reinlichkeic und der Zulässigkeie der Nahrungemittel u. s. w.) erforder- 
lich ist, vereinigen, wodurch sie sich ein wesentliches Verdienst um das Wohl der Gemeinde 
und das Gedeihen des Schulwesens erwerben können. 
Seiten der Geistlichkeit und der Schullehrer kann besonders auch dazu mitgewirkt wer- 
den, daß die größern Kinder durch angemessenen Unterriche die erste Nahrung fär Verstand 
und Herz, und so eine heilsame Vorbereicung für die öffentliche Schule erhalcen, wozu 
Schulames-Candidaken mir Nutzen gebraucht worden sind. ·
	        
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