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6. 151. Insbesondere haben die Schulvorstände nach Kräften dahin zu wirken, daß
die Theilnahme der Bewohner des Schulbezirks an dem Gedeihen der Schulen belebe und
erhöhet, ein geregelter Schulbesuch befördert, ein gures Berhälcniß zwischen Aelrern und teh-
rern erhalten oder vorkommenden Falls hergestellt werde; sie haben aber auch letztere selbst
freundlich zu berakhen, kräftig zu unterstützen, und, da nöchig, an ihre Pflichten zu erin-
nern und zu deren Erfüllung aufzumuntern.
Von den Schulvorständen auf dem Lande.
6. 452. (zu §. 70. ff. des Gesetzes.) Doa die Organisarion der Gemeinderärhe noch
von der Einführung der beabsichtigten und zur ständischen Kennenißnahme bereits gekomme-
nen, aber zur Berathung der nächsten Ständeversammlung ausgesetzten, Landgemeinde-
Ordnung bedingt ist, deren Erfolg aber nicht abgewartet werden kann, ohne bis dahin der
Ausführung des Gesetzes selbst Anstand geben zu müssen, und sich daher eine einstweilige
Einrichtung als unvermeidlich darstelle, so ist bis zum Eintritt der Gemeinderäche immirtelft
für jede öffenrliche Elemenrar-Volksschule, und an Orten, wo deren mehrere von einer und
derselben Confession vorhanden sind, für diese insgesammt, ein besonderer, unfer Vorsitz
des geordneten- Local-Schulinspectors zu siellender, Schulvorstand zu bilden, und dabei in
Ansehung solcher Orte, wo nicht schon ein Gemeindevorstand besteht, welchem mie Geneh-
migung der Schulinspection und unter Zustimmung der Schulgemeinde die Befugnisse und
Obliegenheiren des Schulvorstandes in ihrem ganzen Umfange übertragen werden könnten,
in der Art zu verfahren, daß, wenn zuvor die nur erwähnte Behörde bestimmt hat, aus
wie viel Mitgliedern der Schulvorstand bestehen solle, wo nicht bereits Bestimmungen hier-
über vorhanden sind (§. 72. des Gesetzes), alsdann die Wahl dieser Mitglieder mit Be-
obachtung der vertragsmäßigen oder herkömmlichen Einrichtung, nach welcher die einzelnen
Nachbarn oder Gemeindeglieder an der Wahl von Gemeinde-Beamten Theil nehmen, oder,
wo eine dergleichen Einrichtung wirklich nicht bestehen sollte, nach den rechtlichen Vorschrif-
ten über die Wahl von Syndicen zu bewirken ist.
Der Schulvorstand muß, außer dem Geistlichen, mindestens aus drei andern Gemein-
degliedern bestehen.
Wo mehrere Ortschaften zu Uncerhaltung Einer Schule vereinige sind, ist darauf mög-
lichst Bedacht zu nehmen, daß jede Ortschaft in dem Schulvorstande ihren Vertreter habe;
es können jedoch auch mehrere kleine Ortschaften, sobald in jeder nicht 20 Scimmberech-
tigte sind, in dieser Hinsicht zusammengeschlagen werden. Bei neuen Verbindungen zu
einem Schulbezirke ist in dem diesfallsigen Rezesse auch hierüber das Nöthige festzusetzen.
153. Jeder Schulvorstand versammele sich, so oft es der Umfang der Geschäfte
erfordert, entweder an dazu für jedes Schulhalbjahr festgesetzten Tagen, oder außerdem,
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