Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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6. 151. Insbesondere haben die Schulvorstände nach Kräften dahin zu wirken, daß 
die Theilnahme der Bewohner des Schulbezirks an dem Gedeihen der Schulen belebe und 
erhöhet, ein geregelter Schulbesuch befördert, ein gures Berhälcniß zwischen Aelrern und teh- 
rern erhalten oder vorkommenden Falls hergestellt werde; sie haben aber auch letztere selbst 
freundlich zu berakhen, kräftig zu unterstützen, und, da nöchig, an ihre Pflichten zu erin- 
nern und zu deren Erfüllung aufzumuntern. 
Von den Schulvorständen auf dem Lande. 
6. 452. (zu §. 70. ff. des Gesetzes.) Doa die Organisarion der Gemeinderärhe noch 
von der Einführung der beabsichtigten und zur ständischen Kennenißnahme bereits gekomme- 
nen, aber zur Berathung der nächsten Ständeversammlung ausgesetzten, Landgemeinde- 
Ordnung bedingt ist, deren Erfolg aber nicht abgewartet werden kann, ohne bis dahin der 
Ausführung des Gesetzes selbst Anstand geben zu müssen, und sich daher eine einstweilige 
Einrichtung als unvermeidlich darstelle, so ist bis zum Eintritt der Gemeinderäche immirtelft 
für jede öffenrliche Elemenrar-Volksschule, und an Orten, wo deren mehrere von einer und 
derselben Confession vorhanden sind, für diese insgesammt, ein besonderer, unfer Vorsitz 
des geordneten- Local-Schulinspectors zu siellender, Schulvorstand zu bilden, und dabei in 
Ansehung solcher Orte, wo nicht schon ein Gemeindevorstand besteht, welchem mie Geneh- 
migung der Schulinspection und unter Zustimmung der Schulgemeinde die Befugnisse und 
Obliegenheiren des Schulvorstandes in ihrem ganzen Umfange übertragen werden könnten, 
in der Art zu verfahren, daß, wenn zuvor die nur erwähnte Behörde bestimmt hat, aus 
wie viel Mitgliedern der Schulvorstand bestehen solle, wo nicht bereits Bestimmungen hier- 
über vorhanden sind (§. 72. des Gesetzes), alsdann die Wahl dieser Mitglieder mit Be- 
obachtung der vertragsmäßigen oder herkömmlichen Einrichtung, nach welcher die einzelnen 
Nachbarn oder Gemeindeglieder an der Wahl von Gemeinde-Beamten Theil nehmen, oder, 
wo eine dergleichen Einrichtung wirklich nicht bestehen sollte, nach den rechtlichen Vorschrif- 
ten über die Wahl von Syndicen zu bewirken ist. 
Der Schulvorstand muß, außer dem Geistlichen, mindestens aus drei andern Gemein- 
degliedern bestehen. 
Wo mehrere Ortschaften zu Uncerhaltung Einer Schule vereinige sind, ist darauf mög- 
lichst Bedacht zu nehmen, daß jede Ortschaft in dem Schulvorstande ihren Vertreter habe; 
es können jedoch auch mehrere kleine Ortschaften, sobald in jeder nicht 20 Scimmberech- 
tigte sind, in dieser Hinsicht zusammengeschlagen werden. Bei neuen Verbindungen zu 
einem Schulbezirke ist in dem diesfallsigen Rezesse auch hierüber das Nöthige festzusetzen. 
153. Jeder Schulvorstand versammele sich, so oft es der Umfang der Geschäfte 
erfordert, entweder an dazu für jedes Schulhalbjahr festgesetzten Tagen, oder außerdem, 
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