Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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über die früher erlernten Sprüche u. s. w. zu befragen, um hierdurch zu einem sichern 
Urtheile über deren Fleiß und des Lehrers Verfahren zu gelangen. 
§. 162. Zu nöthigen und nützlichen Besprechungen über vorhandene Mängel und 
Uebelstände bei dem Schulwesen und die Mittel zu deren Beseitigung, über unerläßliche und 
ausführbare Verbesserungen, kurz über Alles, was zum Wohle der Schule gereicht, auch, 
wo und soweit es nöthig ist, zur Unterweisung, Nachhülfe, Fortbildung, Ermahnung, 
Zurechtweisung und Verwarnung der tehrer, haben die tocal-Schulinspectoren jede Gele- 
genheit und Veranlassung zu benutzen, auch nach Besinden dazu besondere Tage (Confe- 
renzlage) anzusetzen. 
9. 163. So ernst und fest bei den Conferenzen und andern Veranlassungen sich die 
Geistlichen gegen einen nachlässigen und rrägen, oder leichtsinnigen und unsierlich sich ver- 
haltenden Lehrer (G. 53. des Gesetzes) zu benehmen haben, so ist doch auf der andern 
Seite der thätige, willige, geschickte und wohlgesinnte Lehrer auf eine humane, seine eigene 
Kraft und Einsicht nicht beengende, sondern stärkende und belebende Weise zu leiten und 
zu behandeln. 
Ueberhaupt wird von der religiösen Gesinnung und Bildung der Geistlichen erwartet, 
daß sie die ihnen übertragene, zur Erhaltung des Bandes zwischen Kirchen und Schule heil- 
same, Aufsicht über die in ihren Kirchengemeinden vorhandenen Schulen ebensowohl mie 
Wärme als mie Sanfemuth und (tiebe verwalten, das Ansehen des tehrerstandes in den 
Gemeinden aufrecht erhalten und sich allenthalben mit Nachdruck und treuer Sorgfale 
seiner annehmen, übrigens aber den unter ihre teitung gestellten Lehrern zu einer gewissen- 
haften Berufsführung und zu einem exemplarischen Ltebenswandel durch ihr eigenes Beispiel 
vorleuchten werden. · 
5.164.DagegensollaberauchldenLocabSchulinspcctorenVondenSchullehrern 
uͤberall die schuldige Achtung bewiesen werden, und es sind von den letzteren die Rath- 
schlaͤge, Anweisungen und Erinnerungen der ersteren, sofern sie innerhalb der in diesem 
Gesetze enthaltenen Bestimmungen und Vorschriften gegeben worden sind, willig anzuneh- 
men und zu befolgen. 
6. 165. Jeder Local-Schulinspector hat ein fortlaufendes Schulprotocoll zu halten 
und hierin die Zeit und die hauptsächlichsten Resultake seiner Schulbesuche, den Inhale und 
den Erfolg der mie dem tehrer gehalcenen amrtlichen Besprechungen (§. 162.), die Ergebnisse 
der halbjährlichen Schulprufungen, das Verhalten des Lehrers in und außer seinem Amre, 
und was sonst in Beziehung auf das innere und äußere Schulwesen von Bedeutung und 
von erheblichem Einflusse ist, genau und unparteiisch anzumerken. 
Dieses Schulprotocoll ist nebst andern Schulsachen in einer besondern Abtheilung der 
Kirchen= und Schulacten-Reposicur aufzubewahren und bei tocal-Revissonen eines höhern 
Beamten vorzulegen.
	        
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