Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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§. 166. Späiestens 4 Wochen nach jeder abgehaltenen halbjährlichen Schulpru- 
fung hat der #ocal-Schulinspector die ihm von dem Schullehrer zugestellte Classen= und 
Censur-Tabelle (§J. 57. und 62.) dem Oistricts-Schulinspector zu überschicken und diesem 
hierbei seine etwanigen besondern Bemerkungen, Nachrichten, Wünsche u. s. w., z. B. das 
Verhalten des Schullehrers, der Aelkern rc., unvorhergesehene, dem Schulwesen 
günstige oder nachtheilige, Ereignisse, vorhandene Bedürfnisse, Mängel und Uebel- 
stände, deren Befriedigung oder Abstellung ohne höheres Einschreiten nicht zu erwarten steht, 
und dergleichen, beireffend, sofern er nicht hierüber schon außerordentliche Anzeige erstatter 
hat, in einem beigegebenen Berichte, der zugleich auch auf die in dem Schulbezirke etwa vorhan- 
denen Sonncags-, Privat= oder sonstigen Erziehungs= und Unterrichrsinsticure, ingleichen auf 
die eben darin erwa lebenden Hauslehrer zu richten ist, vorzutragen. 
. 167. Uleberhaupt haben die mie der Schulaufsicht beauferagken Geistlichen ihr 
Bestreben auf möglichste Vervollkommnung der ihnen untergebenen Schulen zu richten 
und hierbei nicht nur die Mitwirkung des gesammren Schulvorstandes, sondern auch der 
weltlichen Ortsbehörden in allen den Fällen, wo sie derselben bedürfen, in Anspruch zu 
nehmen, auch wo ihre diesfallsigen Anträge und Erinnerungen keinen Eingang finden, hier- 
von, um sich gegen eigene Verantwortlichkeic zu verwahren, Anzeige an ihre vorgesetzte Be- 
hoͤrde (F. 166.) zu machen, und zu desto erfolgreicherer Erfüllung dieser ihrer Pflichten ihre 
eigene Fortbildung im Fache des Unterrichts= und Erziehungswesens sich angelegen seyn zu 
lassen. 
Von den Schulinspectionen. 
. 168. Oie nach zeitheriger Verfassung durch den Superinkendenten und die jedes- 
malige Patronats= oder Gerichtsobrigkeic gebildeten Schulinspectionen bleiben, soweit das 
Gesetz und diese Verordnung hierunter niche etwas Anderes festsetzt, auch ferner sowohl in 
ihrer bisherigen Zusammensetzung als Wirksamkeie bestehen , und sind die nächst vorgesetzte 
Instanz für die Schulvorstände. 
Von den Districts-Schulinspeckoren. 
§. 169. Ueber sämmtliche Schulen einer Ephorie wird von dem Ephorus, als Di- 
stricts-Schulinspector, Aufsicht geführt. In größern Ephorien bleibt dem Superintenden- 
cen ferner nachgelassen, zum öfteren jährlichen Besuch einer bestimmten Anzahl von Schu- 
len einigen Pfarrern seiner Ephorie, welche er dazu geschickt erachtet, mic Genehmigung der 
vorgesetzten höhern Behörde Auftrag zu ertheilen. 
. 170. Zu dem Wirkungekreise dieser Districes-Schulinspectoren, als solcher allein, 
(vergl. §. 168.) gehören hauptsächlich folgende Obliegenheiten und Geschäfte:
	        
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