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§. 166. Späiestens 4 Wochen nach jeder abgehaltenen halbjährlichen Schulpru-
fung hat der #ocal-Schulinspector die ihm von dem Schullehrer zugestellte Classen= und
Censur-Tabelle (§J. 57. und 62.) dem Oistricts-Schulinspector zu überschicken und diesem
hierbei seine etwanigen besondern Bemerkungen, Nachrichten, Wünsche u. s. w., z. B. das
Verhalten des Schullehrers, der Aelkern rc., unvorhergesehene, dem Schulwesen
günstige oder nachtheilige, Ereignisse, vorhandene Bedürfnisse, Mängel und Uebel-
stände, deren Befriedigung oder Abstellung ohne höheres Einschreiten nicht zu erwarten steht,
und dergleichen, beireffend, sofern er nicht hierüber schon außerordentliche Anzeige erstatter
hat, in einem beigegebenen Berichte, der zugleich auch auf die in dem Schulbezirke etwa vorhan-
denen Sonncags-, Privat= oder sonstigen Erziehungs= und Unterrichrsinsticure, ingleichen auf
die eben darin erwa lebenden Hauslehrer zu richten ist, vorzutragen.
. 167. Uleberhaupt haben die mie der Schulaufsicht beauferagken Geistlichen ihr
Bestreben auf möglichste Vervollkommnung der ihnen untergebenen Schulen zu richten
und hierbei nicht nur die Mitwirkung des gesammren Schulvorstandes, sondern auch der
weltlichen Ortsbehörden in allen den Fällen, wo sie derselben bedürfen, in Anspruch zu
nehmen, auch wo ihre diesfallsigen Anträge und Erinnerungen keinen Eingang finden, hier-
von, um sich gegen eigene Verantwortlichkeic zu verwahren, Anzeige an ihre vorgesetzte Be-
hoͤrde (F. 166.) zu machen, und zu desto erfolgreicherer Erfüllung dieser ihrer Pflichten ihre
eigene Fortbildung im Fache des Unterrichts= und Erziehungswesens sich angelegen seyn zu
lassen.
Von den Schulinspectionen.
. 168. Oie nach zeitheriger Verfassung durch den Superinkendenten und die jedes-
malige Patronats= oder Gerichtsobrigkeic gebildeten Schulinspectionen bleiben, soweit das
Gesetz und diese Verordnung hierunter niche etwas Anderes festsetzt, auch ferner sowohl in
ihrer bisherigen Zusammensetzung als Wirksamkeie bestehen , und sind die nächst vorgesetzte
Instanz für die Schulvorstände.
Von den Districts-Schulinspeckoren.
§. 169. Ueber sämmtliche Schulen einer Ephorie wird von dem Ephorus, als Di-
stricts-Schulinspector, Aufsicht geführt. In größern Ephorien bleibt dem Superintenden-
cen ferner nachgelassen, zum öfteren jährlichen Besuch einer bestimmten Anzahl von Schu-
len einigen Pfarrern seiner Ephorie, welche er dazu geschickt erachtet, mic Genehmigung der
vorgesetzten höhern Behörde Auftrag zu ertheilen.
. 170. Zu dem Wirkungekreise dieser Districes-Schulinspectoren, als solcher allein,
(vergl. §. 168.) gehören hauptsächlich folgende Obliegenheiten und Geschäfte: